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12. Jul 2010 - 13:46 Uhr

Unfall im Ausland: Sichern, helfen, dokumentieren - ADAC Südbaden rät: Europäischen Unfallbericht griffbereit haben

Ein Unfall im Ausland ist oftmals mit viel Ärger verbunden. Der ADAC Südbaden sagt, was an Ort und Stelle zu tun ist und was danach auf einen zukommt:

„Wie in Deutschland auch, muss zuerst die Unfallstelle mit dem Warndreieck gesichert und in vielen Ländern eine Warnweste übergezogen werden“, berichtet Carl-Heinz Schneider. „Erste Hilfe ist überall Pflicht“, erklärt der Verkehrsexperte des ADAC Südbaden. Bei hohem Sachschaden oder wenn Personen verletzt wurden, muss die Polizei verständigt werden. Nur in Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tschechien (ab 100.000 Kronen Schaden) und Ungarn nehmen die Ordnungshüter auch Bagatellschäden auf, da hier für die spätere Schadenregulierung in jedem Fall ein polizeiliches Unfallprotokoll vorgelegt werden muss.

Adresse, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind zu notieren. Der Tipp Schneiders: „Die Unfallstelle sollte mit Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln dokumentiert werden. Am Besten sollte auch ein europäischer Unfallbericht (mehrsprachig in den ADAC-Geschäftsstellen erhältlich) erstellt werden.“

Verletzte sollten sich von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen. Bei Schmerzensgeldforderungen kann es sonst Probleme mit der ausländischen Haftpflichtversicherung geben. Bei einem Totalschaden sollte ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug vor der Verschrottung begutachten. Die ADAC-Auslandsnotrufstationen informieren über die richtige Vorgehensweise.

Zurück im eigenen Land geht es um die Schadenregulierung. Für deutsche Geschädigte, die einen Autounfall im EU-Ausland, in Liechtenstein, Island, der Schweiz oder Norwegen hatten, gilt folgendes Prozedere: Geltendmachung des Schadens bei dem in Deutschland ansässigen Schadenregulierungs-Beauftragten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser muss den Schadensfall innerhalb von drei Monaten regulieren oder eventuelle Verzögerungen erklären. Dabei findet grundsätzlich immer das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Landes Anwendung, in dem der Unfall passiert ist. Personenschäden sollten über einen Anwalt im Unfallland abgewickelt werden.

Nach Autounfällen in Ländern, die nicht zur EU gehören, sind Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anzumelden. Auch hier sollte ein Anwalt im Unfallland hinzugezogen werden. Unter www.adac.de gibt es Anschriften von ADAC-Vertrauensanwälten im Ausland sowie Merkblätter für Schadensfälle in 37 europäischen Ländern. Abschließend der Rat des ADAC-Experten: „Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage im Ausland sollte rechtzeitig ein Verkehrsrechtschutz abgeschlossen werden.“

(Presseinfo: ADAC Südbaden vom 12.7.10)

Info: RT-Medieninfo (3)
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