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20. Jul 2010 - 10:02 Uhr

Doppelte Wohnungsmiete für umziehenden Sozialhilfe-Empfänger - Richter: Kurzfristiger Wechsel war notwendig und unvermeidlich

(D-AH) - Muss ein Sozialhilfe-Empfänger kurzfristig umziehen, konnte aber die vorherige Wohnung nicht mehr rechtzeitig kündigen, so hat das Sozialamt ihm die doppelte Miete zu begleichen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 90-jährigen Frau aus Herzogenrath entschieden (Az. 9 SO 6/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, lebte die schwer gehbehinderte Frau im 2. Stock eines Hauses ohne Fahrstuhl. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Woraufhin die allein stehende Dame auf Kosten des Sozialhilfeträgers sofort in einem Pflegeheim untergebracht wurde. Allerdings weigerte sich die Behörde, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die nicht mehr benötigte Wohnung bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Wohnungsmiete als Unterkunftskosten sei nicht möglich, da die Frau ja längst - auf Rechnung des Sozialamtes - im Pflegeheim untergebracht sei.

Dieser lebensfernen Logik wollten die Essener Richter jedoch nicht folgen. "Der im Krankenhaus liegenden alten Frau war nicht zuzumuten gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege habe sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Da eine Neu-Vermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen war, habe sie darüber hinaus alles Zumutbare und Mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.

Bei einem Wohnungswechsel muss der Sozialhilfeträger laut Gesetz die Unterkunftskosten für die alte Wohnung zusammen mit den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen, wenn es - wie hier - notwendig und unvermeidlich war, dass der Hilfeempfänger gerade zu diesem und keinem anderen Zeitpunkt die neue Wohnung gemietet und bezogen hat.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG Nürnberg vom 20.7.10)

Info: RT-Medieninfo (3)
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