(D-AH/ea) - Nur wenn ein Verstorbener schwere Straftaten gegen den Bestattungspflichtigen begangen hat, kann dieser von der Übernahme der Bestattungskosten befreit werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az. 2 O 31/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verstarb die Mutter eines Mannes, der dann Prozesskostenhilfe beantragte, da er nicht für die Beerdigungskosten aufkommen wollte. Seiner Meinung nach müsse er die Kosten nicht übernehmen, da das familiäre Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter erheblich zerrüttet gewesen war. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, woraufhin sich der Antragssteller Beschwerde einlegte. Der Fall kam dann vor das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein.
Dort stellten die Richter fest, dass der Antrag zu Recht abgelehnt worden ist. Der Kläger stehe in der Pflicht, die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter zu übernehmen. Ein zerrüttetes Familienverhältnis kann zwar in Ausnahmefällen ein Grund dafür sein, dass die Bestattungskosten nicht von Angehörigen übernommen werden müssen. Allerdings müssen dafür ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. "Falls der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten wie zum Beispiel einen Mordversuch oder sexuellen Missbrauch gegen den Bestattungspflichtigen begangen hat, kann von der Kostenübernahme abgesehen werden", erklärt Rechtsanwalt Gerd Finger (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die in der Vergangenheit ausgetragenen Differenzen zwischen der inzwischen verstorbenen Mutter und dem Kläger reichen laut Gericht für eine Befreiung von den Bestattungskosten bei Weitem nicht aus.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 21.07.2014)
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21. Jul 2014 - 16:35 UhrÜbernahme der Bestattungskosten von Angehörigen - Gericht: Befreiung nur bei schweren Straftaten möglich
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