(D-AH/mc) - Wer die Eigentumswohnung wegen drohender Zwangsvollstreckung der Mutter überschreibt, benachteiligt vorsätzlich den Gläubiger. Dieser konnte das Rechtsgeschäft daher wirksam anfechten, entschied der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 50/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Wohnungseigentümer über 15.000 Euro Schulden bei einem Gläubiger. Bevor dieser jedoch seine Forderungen mit einem Vollstreckungsurteil eintreiben konnte, hatte der Schuldner die Eigentumswohnung an seine Mutter übertragen und lediglich ein lebenslanges Wohnrecht behalten.
Daher konnte der Gläubiger kein Vermögen mehr geltend machen. Er ging deswegen gegen die Übertragung der Wohnung vor und sah darin eine unzulässige weil vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung.
Die gerichtlichen Vorinstanzen aber sind der Meinung, dass hier der erforderliche Vorsatz des Schuldners fehlte. Da er von der Mutter stets finanziell unterstützt wurde, hätte sie einen Anspruch auf die Übertragung der Wohnung. Ihr Beweggrund nach einer weiteren Alterssicherung sei ebenso nachvollziehbar gewesen. Der Sohn erhielt zudem auch eine Gegenleistung.
Die letzte Instanz aber, der Bundesgerichtshof, gab schließlich dem klagenden Gläubiger recht und bestätigte die vorsätzliche Benachteiligung. Denn der Schuldner hätte nur wegen der drohenden Zwangsvollstreckung seine Wohnung seiner Mutter überschrieben. "Das Wohnrecht auf Lebenszeit war Dritten nicht gestattet, sodass es in einer Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt werden konnte", erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und dadurch fehlte dem Schuldner das haftende Vermögen.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG, Nürnberg, vom 27.8.14)
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27. Aug 2014 - 16:24 UhrKeine Übertragung der Wohnung vor Zwangsvollstreckung - Richter: Gläubiger wurde vorsätzlich benachteiligt
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