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17. Sep 2014 - 15:52 Uhr

Keine Kürzung von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub - Gericht: Kürzung laut Bundesurlaubsgesetz rechtswidrig

(D-AH/ea) - Ruht ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs, haben Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub, der sich im Kalenderjahr angesammelt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 678/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm eine Krankenschwester vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch. Danach bestand sie auf ihre 15 Tage Urlaub, der ihr gesetzlich zustehe. Ihr Arbeitgeber war aber der Meinung, dass er das Recht habe, ihr die Urlaubstage zu kürzen. Bei Sonderurlaub entfalle der Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage. Die Krankenschwester beharrte aber auf ihren Standpunkt und klage vor Gericht.

Mit Erfolg, denn das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. "Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ruht das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber seine Nebenpflichten - in diesem Fall die Gewährung des gesetzlichen Urlaubs bzw. Auszahlung des Urlaubs - trotzdem zu erfüllen. Somit stellt laut Gericht das ruhende Arbeitsverhältnis keinen Grund dar, um der Arbeitnehmerin den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch zu kürzen. Das Gericht ergänzte noch, dass eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur unter besonderen Umständen, unter anderem zum Beispiel bei Elternzeit möglich ist.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG, Pressereferat, Nürnberg, vom 17.9.14)


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