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Gesamte Regio - Nürnberg

20. Nov 2014 - 16:41 Uhr

Gemäßigtes Rauchen auf Balkon erlaubt - Gericht: Nachbar muss Persönlichkeitsrecht des Rauchers berücksichtigen

(D-AH/ea) - Mieter, die sich vom aufsteigenden Zigarettenqualm aus dem unteren Balkon belästigt fühlen, haben kein Recht darauf, dem Nachbar die Qualmerei auf dem Balkon zu verbieten. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az. 1 S 31/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, störte es einen Mieter, wenn der Nachbar unter ihm auf dem Balkon rauchte. Den von unten aufsteigenden blauen Qualm halte er sogar für gesundheitsschädlich, weswegen er vom rauchenden Nachbarn verlangte, dass dieser damit aufhört. Der Rauch der etwa 20 gerauchten Zigaretten am Tag würde durch offene Fenster in die Wohnung gelangen und es ihm außerdem fast unmöglich machen, den Balkon zu nutzen. Er forderte den Raucher dazu auf, dass dieser nur noch an bestimmten Tageszeiten auf dem Balkon raucht. Der Nachbar ignorierte dies aber und rauchte einfach weiter, weswegen der Streit vor Gericht verhandelt wurde.

Das Landgericht Potsdam hat die Unterlassungsklage des Mieters allerdings abgewiesen. Der Zigarettenrauch hindere ihn nicht an der Nutzung seines Balkons. "Falls kein Verbot zwischen den Mietparteien vereinbart wurde, ist das Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen", erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Verbot, das dem Beklagten bestimmte Zeiten zum Rauchen vorgibt, sei nicht umzusetzen, da das Persönlichkeitsrecht des Rauchers berücksichtigt werden müsse. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der aufsteigende Rauch aus dem unteren Balkon, den Kläger gesundheitlich nicht negativ beeinträchtigt habe. Es handele sich schließlich um keinen Kettenraucher.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 20.11.2014)


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