(D-AH/mc) - Eine Hartz-IV-Empfängerin hat nach der Trennung von ihrem Partner einen Zuschuss für eine Waschmaschine zu bekommen, auch wenn sie vorher mit einem Waschsalon klargekommen ist. Das hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klargestellt und einer entsprechenden Klage stattgegeben (Az. L 11 AS 369/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, ging die Waschmaschine eines Paares defekt. Die beiden Sozialleistungsempfänger nutzten daraufhin einen nahe gelegenen Waschsalon, anstatt eine neue Maschine anzuschaffen. Jahre später, nach der Trennung, beantragte die Erwerbslose beim Amt einen Zuschuss über 179 Euro für eine Waschmaschine, da sie nun einen eigenen Haushalt gründen müsse.
Die Sozialbehörde gewährte ihr aber lediglich ein Darlehen, denn ihrer Meinung nach handele es sich nicht um eine zu bezuschussende Erstausstattung. Ihr trennungsbedingter Umzug sei kein besonderer Umstand, da sie ja all die Jahre zuvor auch ohne Waschmaschine lebte. Dies sei der freie Wille der Hartz-IV-Empfängerin gewesen und sie stehe finanziell nun nicht schlechter da als vor dem Umzug.
Während das Sozialgericht dieser Argumentation noch folgte und die Klage abwies, gab die nächsthöhere Instanz, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, der Sozialleistungsempfängerin recht. Der Begriff der Erstausstattung sei nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Denn die Waschmaschine, die sie nutzen durfte, gehörte ihrem Partner. "Nach der Trennung kam es also zu einem erneuten Bedarfsfall, der gemäß aktueller Rechtsprechung zu bezuschussen ist", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz(telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.
Dabei betonte das Gericht, dass der Anspruch nicht dadurch verwirkt ist, indem das Paar die defekte Waschmaschine längere Zeit nicht ersetzt hatte.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 21.11.2014)
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21. Nov 2014 - 16:54 UhrHartz IV: Waschmaschine ist als Zuschuss zu gewähren - Richter: Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu betrachten
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