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Gesamte Regio - Nürnberg

22. Dec 2014 - 17:36 Uhr

Warmwasser und Heizkosten können geschätzt werden - Richter: Grundlage der Schätzung muss lediglich nachvollziehbar sein

(D-AH/mc) - In der Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung kann der Verbrauch an Heizung und Warmwasser geschätzt werden. Er muss nicht unbedingt auf abgelesenen Messwerten entsprechen. So urteile der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 112/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwalshotline.de) berichtet, war ein Mieter mit der Nebenkostenabrechnung seiner Wohnung nicht einverstanden. Der Vermieter ermittelte die Heizkosten anhand des Vorjahresverbrauchs des Mieters. Auch den Warmwasserverbrauch schätzte er mithilfe dem von vergleichbaren Räumen.

Diese Kostenumlage entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, meinte der Mieter. Denn wegen dieser Schätzung könne er nicht prüfen, ob die Abrechnung korrekt ist.

Die gerichtliche Vorinstanz gab ihm zunächst recht und bestätigte dem Mieter, dass die Abrechnung formell nicht korrekt sei. Die Wasser- und Heizkosten können durchaus geschätzt werden, jedoch muss die Grundlage dafür angegeben werden. Es genüge nicht, lediglich zu erwähnen, dass die Schätzung auf den Vorjahresverbrauch bzw. auf vergleichbare Räume basiert.

Der Bundesgerichtshof aber stellte klar, dass diese Nebenkostenabrechnung den formellen Anforderungen genügt. Denn aus dem Gesamtbetrag der umzulegenden Heiz- und Warmwasserkosten und dem Umlagemaßstab ist der Kostenanteil ersichtlich. "Ein Mieter muss anhand der Abrechnung seinen Kostenanteil rechnerisch nachvollziehen können", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Und das sei hier der Fall, meint das oberste deutsche Zivilgericht. Denn der Verbrauch wird in konkret berechneten Mengen angegeben und sei mit Gesamtverbrauch und Verteilerschlüssel auch nachvollziehbar. Dass diese nicht etwa an einem Zähler abgelesen, sondern geschätzt wurden, sei dafür unerheblich.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 22.12.2014)


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