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Gesamte Regio - Nürnberg

13. Jan 2015 - 17:09 Uhr

Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist unwirksam - Richter: Betriebsübergang findet statt, wenn Identität des alten Betriebes erhalten bleibt

(D-AH/fk) - Ein Betriebsübergang ist kein Grund für eine Kündigung. Dies betonte das Arbeitsgericht Köln und gab damit der Klage einer Bürokauffrau recht (Az. 11 Ca 1273/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war einer Bürokauffrau wegen einer Betriebsübernahme fristlos gekündigt worden. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Besitzer des alten Gebäudes den Mietvertrag nicht verlängert hatte und daher kein Beschäftigungsbedarf mehr bestünde.

Die Firma gab sich einen neuen Namen, behielt auch große Teile der Belegschaft und führte die Veranstaltungen nahezu deckungsgleich fort. Auch warb der Gastronomiebetrieb auf Flyern mit der gewechselten Örtlichkeit, aber mit demselben Team. Die entlassene Bürokauffrau sah daher ihre Kündigung als rechtswidrig an und zog vor Gericht.

Dieses gab der Frau recht: Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, sondern gehe auf den neuen Betrieb über. Die Identität der Firma bleibe trotz Neugründung, Namens- und Ortswechsels die gleiche, da es nur geringfügige Änderungen im Angebot gegeben hätte. Nicht zuletzt, weil Teile des Personals übernommen worden waren, sei es ein Betriebsübergang gewesen.

"Ein Standortwechsel spricht nicht gegen einen Betriebsübergang. Daher kann eine Kündigung darauf nicht gestützt werden", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht sprach der Frau rückwirkend das fällige Gehalt abzüglich des bis dahin erhaltenen Arbeitslosengeldes zu.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 13.1.2015)


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