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Gesamte Regio - Nürnberg

26. Feb 2015 - 18:03 Uhr

Fahrlehrer darf während der Fahrstunde telefonieren - Gericht: Sitzt der Schüler am Steuer, ist der Lehrer nicht Fahrzeugführer

(D-AH/js) - Als Beifahrer bei Ausbildungsfahrten darf ein Fahrlehrer telefonieren, weil er in diesem Fall nicht der Fahrzeugführer ist. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 92/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurde ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde beim Telefonieren ohne Freisprechanlage erwischt. Wegen dieses Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung erhielt er daraufhin die typische Geldstrafe von 40 Euro. Der Mann wollte dies aber nicht akzeptieren, er habe nichts falsch gemacht. Schließlich sei nicht er selbst, sondern seine Fahrschülerin gefahren. Diese hätte bereits genug Fahrpraxis gehabt, sodass er davon ausgehen konnte, nicht plötzlich eingreifen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Fahrlehrer recht. Laut Definition des Gerichtes ist Fahrzeugführer, wer ein Auto in Bewegung setzt oder lenkt. Demnach war der Fahrlehrer zum genannten Zeitpunkt nicht Führer des Fahrzeuges, weil er in keiner Weise in die Lenk- oder Bremsvorgänge eingriff. Allein die Möglichkeit, dass er dies hätte tun können, mache ihn nicht zum Fahrzeugführer.

"Das Verbot von Handys am Steuer verfolgt die Absicht, dass der Fahrer zu jeder Zeit beide Hände uneingeschränkt zum Fahren frei hat", weiß Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Aufgaben eines Fahrlehrers umfassen in der Regel aber hauptsächlich mündliche Anweisungen. Auch wenn der Lehrer tatsächlich einmal eingreifen muss, brauche er hierfür nicht unbedingt beide Hände.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 26.02.2015)


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