Wer beim Jobcenter vorzulegende Nachweise für eine Förderung nicht rechtzeitig einreicht, muss die erhaltenen Leistungen zurückbezahlen. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen (Az. L 3 AS 799/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein gemeinnütziger Verein beim zuständigen Jobcenter einen Antrag zur finanziellen Unterstützung von vier Mitarbeitern gestellt. Diesen Antrag gewährte das Amt schließlich und der Verein erhielt die ausgemachte Summe. Auf der zweiten Seite des Förderbescheids teilte das Center mit, dass die Tätigkeitsnachweise für die Angestellten zur Schlussabrechnung hin vorgelegt werden müssten. Diese versäumte der Verein jedoch, da die Mitarbeiterin für Lohn- und Finanzverwaltung den Verein verließ und der Vereinsvorstand durch die Folgen des Ausscheidens zu spät von dieser Frist erfuhr. Daraufhin meldeten die Vereinsverantwortlichen ihr Versäumnis am Telefon und erklärten den Vorfall. Das zuständige Amt aber verlangte die vollständige Summe wieder zurück.
Und das zu Recht, wie das Landessozialgericht Sachsen nun in zweiter Instanz urteilte. Das Ausscheiden der Mitarbeiterin sei kein Grund für den Vorstand, die gesetzte Frist verstreichen zu lassen. Zumal der Vorsitzende des Vereins die Förderung persönlich beantragt hatte.
"Es ist die Sache des Vereins, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte nach dem Ausscheiden einer Mitarbeiterin ordnungsgemäß weiterlaufen", weiß Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Allein schon deswegen könne sich der Verein auch nicht darauf berufen, zu spät von der Frist erfahren zu haben, so das Gericht. Es genüge außerdem, auf dem Förderbescheid über die Frist zu informieren. Ein zusätzlicher Hinweis sei nicht nötig gewesen.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 20.03.2015)
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20. Mar 2015 - 17:00 UhrFristversäumnis führt zu Rückzahlung an das Jobcenter - Richter: In Förderungsbescheid wurde auf Frist hingewiesen.
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