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Gesamte Regio - Nürnberg

13. Apr 2015 - 16:47 Uhr

Klau am Getränkeautomaten rechtfertigt fristlose Kündigung - Richter: Abmahnung bei bewusster Bereicherung unnötig

(D-AH/fk) - Verschafft sich ein Arbeitnehmer einen finanziellen Vorteil auf Grund eines technischen Fehlers in seinem Betrieb, ist eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung angebracht. So urteilte das Landesarbeitsgericht Sachsen (Az. 1 Sa 407/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich ein angestellter Karosseriebauer durch einen defekten Getränkeautomaten an seinem Arbeitsplatz einen finanziellen Vorteil erschlichen. Bei der Wahl eines bestimmten Getränks entlud sich das Guthaben auf der persönlichen Checkkarte nicht um den Preis der Ware, sondern erhöhte sich um diesen. Der Mann tat dies bewusst und wiederholt.

Die Geschäftsleitung unterstellte ihm daraufhin Absicht und veranlasste ein Gespräch. In diesem entschuldigte sich der Angestellte für sein Fehlverhalten und sagte, er hätte dem Betrieb auf keinen Fall schaden wollen. Doch das konnte die Verantwortlichen schließlich nicht besänftigen. So erhielt der Mann, ohne vorherige Abmahnung, die fristlose Kündigung.

Und das zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Sachsen urteilte. Der Mitarbeiter habe sich durch einen Fehler des Getränkeautomaten finanziell bereichert und damit einen Vertrauensbruch begangen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung, so das Gericht. Auch eine Abmahnung sei hier nicht nötig gewesen. "Eine Abmahnung dient dazu, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken und in Zukunft zu bessern", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). In diesem Fall sei von einer Besserung aber nicht auszugehen, meint das Gericht. Es bestünde die berechtigte Sorge, dass der Mann in einer vergleichbaren Situation erneut so handeln würde.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 13.04.2015)


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