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19. Mai 2015 - 16:54 Uhr

Angestellte kann auf Schlusssatz im Arbeitszeugnis bestehen ++ Gericht: Arbeitgeber hat sich vertraglich zu einer lobenden Beurteilung verpflichtet

(D-AH/js) - Verpflichtet sich ein Arbeitgeber vertraglich zu einem wohlwollenden Arbeitszeugnis, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die übliche Schlussformel, mit der das Unternehmen dem Gekündigten für die erbrachte Leistung dankt und ihm alles Gute wünscht. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 127/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurde eine angestellte Niederlassungsleiterin betriebsbedingt gekündigt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens verpflichtete sich die Firma, ein durchweg positives und anerkennendes Arbeitszeugnis auszustellen. Dafür sollte die Angestellte selbst einen Entwurf formulieren. In diesem schlug sie den Schlusssatz vor, in dem die Firma das vorzeitige Ende der Zusammenarbeit bedauere und ihr weiterhin Glück wünsche. Davon versprach sie sich einen positiven Eindruck bei zukünftigen Arbeitgebern.

Damit war das Unternehmen aber nicht einverstanden. Persönliche Empfindungen seien nicht zwingend Bestandteil eines Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitgeber müsse sich keine Unwahrheiten in den Mund legen lassen. Die Frau bestand auf ihrer Forderung und reichte Klage ein.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Arbeitnehmerin recht. Grundsätzlich sei eine solche Klausel zwar üblich, aber kein Muss. Wenn sich der Arbeitgeber aber über die gesetzlichen Regelungen hinaus vertraglich verpflichtet, ein anerkennendes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, müsse er sich auch daran halten. "Das hat die Firma in diesem Fall getan, deshalb hat die Angestellte tatsächlich Anspruch auf die vorgeschlagene Abschlussformel", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Die Firma müsse den Abschlusssatz deshalb in das endgültige Arbeitszeugnis übernehmen.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG Nürnberg vom 19.5.15)


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