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27. Mai 2015 - 17:21 Uhr

Kein Widerruf des Vertrags mit Partnervermittlung - Richter: Partnervermittlung hatte Pflicht erfüllt

(D-AH/fk) - Ein Vertrag mit einer Partnervermittlung ist auch dann gültig, wenn der Kunde mit den Partnervorschlägen nicht zufrieden ist. Zumindest dann, wenn die Vorschläge seinen angegeben Vorgaben entsprechen. So urteilte das Amtsgericht Neumarkt (Az. 1 C 28/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, suchte ein Alleinstehender aus einem ländlichen Wohngebiet eine Partnervermittlung auf. Diese garantierte ihm acht Partnervorschläge. Im Vertrag entschied sich der Mann, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten, wenn ihm in den nächsten 14 Tagen Partner vorgeschlagen werden würden. Er gab an, eine Partnerin zwischen ca. 58 und ca. 64 Jahren zu suchen. Die Vermittlung stellte ihm schließlich zwölf potenzielle Partnerinnen vor, von denen allerdings keine seinen Ansprüchen genügte. Teils seien sie zu alt, wohnten zu weit entfernt, oder hätten einen Migrationshintergrund. Dies nahm der Mann zum Anlass, um seinen Vertrag dennoch zu widerrufen und den gezahlten Betrag von der Vermittlung zurückzuverlangen.

Doch das Amtsgericht Neumarkt wies ihn ab. Die Ablehnung des Mannes sei nicht gerechtfertigt, da er in seinen Angaben keine Anforderungen bezüglich Entfernung und Migrationshintergrund gemacht habe, so das Gericht. Er wohne in einer ländlichen Umgebung und könne daher nicht erwarten, durch die Partnervermittlung Frauen aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorgeschlagen zu bekommen. Die Partnervorschläge entsprächen auch im Alter ungefähr dem Wunsch des Mannes.

"Eine Rückzahlung kommt daher nicht infrage, weil der Mann eingewilligt hat, im Fall von Partnervorschlägen auf sein Widerrufsrecht zu verzichten", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Vermittlung habe damit ihre Vertragspflicht erfüllt, urteilte das Gericht.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG, Nürnberg, vom 27.5.15)


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