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Gesamte Regio - Nürnberg

23. Jun 2015 - 18:07 Uhr

Unter Zeugen eingeworfene Kündigung gilt als zugestellt - Gericht: Verwechslung von Hausnummer und Briefkasten ist unwahrscheinlich

(D-AH/js) - Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber zusammen mit einem Zeugen in den Briefkasten des Angestellten eingeworfen, gilt diese als zugestellt. Somit kann der Gekündigte nicht einfach behaupten, er habe das Schreiben nicht erhalten. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies die Klage eines Angestellten zurück (Az. 5 Sa 475/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kündigte eine Firma einem Ihrer Angestellten fristlos. Das Kündigungsschreiben hatte ein Vorstand mit einer Mitarbeiterin als Zeugin in seinen Briefkasten geworfen. Der Gekündigte wollte daraufhin eine Kündigungsschutzklage erheben, was er jedoch erst nach der gesetzlichen Frist von drei Wochen tat.

Er behauptete, früher sei es ihm nicht möglich gewesen, da er mit einem Monat Verspätung von der Kündigung erfahren habe. Vermutlich sei der Brief bei seinem Nachbarn eingeworfen worden, der ein ähnliches Haus und dasselbe Briefkastenmodell habe, das auch noch mit nahezu identischen Namenschildern beschriftet sei. Vorstand und Zeugin hätten Häuser und Briefkästen schlicht verwechselt. Deswegen verlangte er, die Schutzklage trotzdem erheben zu dürfen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bewilligte dies jedoch nicht. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung rechtswirksam beendet worden. "Wird eine Kündigung im Beisein eines Zeugen in den Briefkasten geworfen, gilt diese als zugestellt", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Das Gericht hielt für unwahrscheinlich, das hier eine Verwechslung vorliegt. Die Zeugin konnte glaubhaft bestätigen, dass die Kündigung im richtigen Briefkasten landete, da sie genau auf Hausnummer und Name geachtet habe. Der fristlosen Kündigung war außerdem eine ordentliche vorausgegangen, die ebenfalls mit der Zeugin in den Briefkasten eingeworfen wurde. Diese habe den Gekündigten unstreitig erreicht.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 23.06.2015)


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