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Gesamte Regio - Nürnberg

4. Aug 2015 - 17:11 Uhr

Getrennt lebender Vater muss weder Skilager noch Zahnspange zahlen - Gericht: Ausgaben waren vorhersehbar und unnötig

(D-AH/js) - Für im Voraus bekannte Klassenfahrten und unnötige ärztliche Behandlungen kann eine Mutter keine Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Voraussehbare oder überflüssige Kosten rechtfertigen keinen Sonderbedarf, entschied das Amtsgericht Detmold (Az. 32 F 132/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bekam eine Mutter Unterhalt für ihre drei gemeinsamen Kinder vom getrennt lebenden Vater. Für den jüngsten Sohn verlangte sie zusätzliche Unterstützung wegen Ausgaben in Höhe von 4000 Euro für das Skilager und eine Zahnspange. Der Vater weigerte sich jedoch, ihr noch mehr Geld zuzuschießen. Er werde von der Mutter vor vollendete Tatsachen gestellt und habe keine Entscheidungsfreiheit. Außerdem sei der laufende Unterhalt, den er ihr zahlt, auch für Klassenfahrten des 15-jährigen Sohnes gedacht. Das Skilager rechtfertige keinen Sonderbedarf.

Das Amtsgericht Detmold gab dem Vater recht. Bereits die beiden älteren Geschwister hatten die gleiche Klassenfahrt gemacht. "Die Mutter hat deswegen sowohl den Zeitpunkt als auch den Preis der Freizeit gekannt und hätte vorausschauend planen und rechtzeitig sparen können", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die gerichtliche Entscheidung.

Die 390 Euro seien auch nicht hoch genug, um einen Sonderbedarf zu rechfertigen. Die Kosten der Zahnspange wurden nicht von der Krankenkasse übernommen, da die Mutter nicht belegen konnte, dass sie zwingen notwendig sei. Deshalb hat sie hierfür auch keine Ansprüche gegenüber dem Vater. Der müsse nur zahlen, wenn es medizinisch erforderlich ist und er vorher darüber informiert wird.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 04.08.2015)


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