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3. Jan 2017 - 12:39 Uhr

Änderungen im Fahrerlaubnisrecht: Jetzt Führerscheine umtauschen! - Wichtige Neuregelung für Fahrer von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen

Bernd Michel, Leiter der Führerscheinstelle des Landratsamts Ortenaukreis, weist auf wichtige Änderungen für Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE hin: „Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium Änderungen im Fahrerlaubnisrecht mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen beschlossen. Rückwirkend zum 19. Januar 2013 werden Führerscheine der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E, die ab diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Das hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg bekannt gegeben“, so Michel.

„Auch wenn die Befristung der C-Klassen frühestens ab 19. Januar 2018 für betroffenen Fahrerlaubnisinhaber relevant wird, möchten wir frühzeitig darauf hinweisen, denn die Führerscheininhaber müssen ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen, sonst erlischt die Gültigkeit“, informiert Michel.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Klassen C1, C1E, C und CE, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden sind. „Diese Klassen berechtigen nicht mehr Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, zu führen. Hierzu sind die Klassen D1 und D1E erforderlich“, so Michel. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, anerkannten Rettungsdiensten, des THW, Krankenwagen und Wohnmobile.

Die Neuregelung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes als Straftat sanktioniert.

Rückfragen zu den Neuregelungen beantwortet Führerscheinstelle des Landratsamts Ortenaukreis gerne unter 0781-805 9495.


Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium Änderungen im Fahrerlaubnisrecht vorgenommen, die für Betroffene weitreichende Folgen haben können. Im Wesentlichen geht es um folgende Neuerungen:
- Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes
nach fünf Jahren ab Erteilung. Die InhaberInnen solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen. Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden; diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg benötigen mindestens die Klasse D1 (Klein-Bus), auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Darunter fallen auch Kleinbusse, Bürgerbusse und Stretch-Limousinen. Ausgenommen sind dagegen insbesondere Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, gepanzerte Limousinen und Wohnmobile. Betroffen von der Neuregelung sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse.
Dagegen genießen alle Fahrerlaubnisse der Klasse C 1, die bis 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, Besitzstand. Für sie ändert sich also nichts. Bislang durften mit der Klasse C1, C1E, C und CE Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch dann geführt werden, wenn sie zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Künftig ist aufgrund der EU-Vorgaben hierfür die Klasse
D1 (Klein-Bus) erforderlich.

Die Neuregelung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen ist als Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes als Straftat sanktioniert.

Mit Rückfragen können sich betroffene Fahrerlaubnisinhaber/Innen an die für den Wohnort zuständige Führerscheinstelle beim Stadt- oder Landkreis wenden.


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