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15. Feb 2017 - 17:23 Uhr

Reiseveranstalter muss Ersatzkäufe nicht voll erstatten - Gericht: Einkäufe verfallen nicht mit Gepäck

(D-AH/fk) – Wer im Urlaub sein Gepäck erst Tage nach seiner Ankunft erhält, dem muss der Reiseveranstalter nicht die vollen Kosten der Ersatzkäufe zurückerstatten. So urteilte das Amtsgericht Köln (Az. 142 C 392/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verreiste eine Frau zusammen mit einem Ehepaar nach Spanien. Ihr Flug hatte dabei 24 Stunden Verspätung. Damit nicht genug, befand sich das Hotelzimmer gegenüber einer lauten Baustelle und sie erhielt ihren Koffer erst drei Tage nach ihrer Ankunft. Die Urlauberin zog daraufhin los und besorgte sich Ersatzkleidung im Wert von 465 Euro. Wegen der Lärmbelästigung und des verspäteten Gepäcks wollte sie im Nachhinein ihren Reisepreis mindern und die Kosten für die Neueinkäufe erstattet haben – insgesamt ca. 900 Euro. Der Reiseveranstalter bot ihr ca. 340 Euro an, doch das war der Frau zu wenig. Sie ging deshalb vor Gericht.

Das Amtsgericht Köln gab ihr nur teilweise recht. Die Lärmbelästigung und die Unannehmlichkeiten wegen des verspäteten Gepäcks schmälerten zweifellos die erhoffte Erholung. “Entspricht der Urlaub nicht der beschriebenen Leistung, muss der Veranstalter den Preis nachträglich mindern“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Ersatzkäufe muss der Veranstalter aber nicht voll zurückzahlen. Auch wenn die wegen des verschwundenen Koffers nötig waren. Denn die Kleidung durfte die Urlauberin ja schließlich auch dann behalten, als sie den Koffer verspätet wiederbekam. Das Gericht sprach der Frau deswegen nur ca. 560 Euro zu.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 15.02.2017)


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