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Überregional - Stuttgart

1. Jun 2017 - 19:00 Uhr

Inkrafttreten der TK-Transparenzverordnung - Telekommunikation und mehr Transparenz? ++ Telefon- und Internetanbieter müssen Verbraucher umfassender zu ihren Verträgen informieren.

Zum 01.06.2017 tritt die „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ (TK-Transparenzverordnung) in Kraft. Danach müssen Telefon- und Internetanbieter Verbraucher umfassender zu ihren Verträgen informieren.

Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen ab dem 1. Juni Verbrauchern ein Produktinformationsblatt aushändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbestandteile übersichtlich aufzeigt werden. Damit wird der Kunde vor Vertragsschluss über die Vertragslaufzeit, die Voraussetzungen für die Verlängerung und die Beendigung des Vertrages, über Datenübertragungsraten und gegebenenfalls Datenvolumenbeschränkungen informieret. „Dies gilt auch bei Vertragsverlängerungen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auch Rechnungen müssen künftig Hinweise über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit und Informationen zum Anbieterwechsel enthalten. „Durch die neuen Regelungen erfahren Verbraucher mehr über die laufenden Verträge. Wesentliche Informationen können nicht mehr im Kleingedruckten oder undurchsichtigen Tarifmodellen versteckt werden“, so Buttler weiter.

Doch die Verordnung lässt in zwei wesentlichen Punkten aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu großen Spielraum: Die zugesicherte Übertragungsrate muss künftig vom Anbieter zwar garantiert werden. „Den Korridor, in dem sich die garantierte Leistung bewegt, legt der Anbieter selbst fest!“, kritisiert Buttler. Darüber hinaus kann der Anbieter ein eigenes Messinstrument angeben, welches für den Verbraucher intransparent die Übertragungsrate ermittelt. Außerdem lässt die Verordnung bei der Regelung der Kostenkontrolle bei inländischen mobilen Datentarifen eine klare Regelung vermissen, so dass hier Anbieter „verhältnismäßige Kosten“ ansetzen können, deren Höhe für Verbraucher nicht erkennbar ist.

Weitere Informationen auf www.vz-bw.de.

(Presseinfo: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, 01.06.2017)


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