(D-AH/kh) – Ist die eigene Abstammung unklar, wird häufig der mutmaßliche Vater zum Gentest verpflichtet. Sollte dieser allerdings bereits verstorben sein, gestaltet sich die Situation schwieriger. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun, dass nicht nur der mutmaßliche Erzeuger sondern auch dessen leibliche Kinder zum Gentest verpflichtet sein können (Az. 4 UF 106/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, erfuhr eine 42-jährige Oldenburgerin durch einen Gentest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Dieser berichtete allerdings von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten, der als Erzeuger infrage käme. Da der Mann jedoch bereits verstorben war, konnte die Vaterschaft nicht verifiziert werden. Im Rahmen einer Verhandlung vor dem Familiengericht wurden die beiden Söhne des Mannes dazu verpflichtet, Genmaterial abzugeben. Diese legten Berufung ein und argumentierten, dass die Vermutung der Vaterschaft „ins Blaue hinein“ erfolgt sei. Darüber hinaus wäre die Frau jahrelang nicht an ihrer Abstammung interessiert gewesen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung zurück und bestätigte so die ursprüngliche Entscheidung des Familiengerichts. Es gäbe immerhin klare Hinweise dafür, dass es sich bei dem Verstorbenen um den leiblichen Vater handle. Daher können in diesem Fall auch die Kinder zur Abgabe des Genmaterials verpflichtet werden. Das Wissen um die eigene Abstammung sei entscheidend für die Entfaltung der eigenen Individualität, so das Gericht. „Dementsprechend hat das Interesse an der Klärung der Vaterschaft oberste Priorität. Dass die Söhne mit der Sache nichts zu tun haben wollen, ist hingegen nebensächlich“, erklärt Rechtsanwalt Frank Lehnert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Den geringen Eingriff, der zudem nur wenig Zeit in Anspruch nehme, hätten die beiden Brüder zu dulden, so das Gericht.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg)
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Überregional - Nürnberg
22. Nov 2017 - 17:25 UhrNach Tod des mutmaßlichen Vaters können dessen Kinder zu Gentest verpflichtet sein - Gericht: Das Wissen um die eigene Abstammung hat oberste Priorität
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