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4. Jan 2017 - 10:27 Uhr

Bundestagsabgeordnete Kordula Kovac (CDU): „Wir machen die Pflege stark“ - Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSGIII) verabschiedet

Bundestagsabgeordnete Kordula Kovac (CDU)
Bundestagsabgeordnete Kordula Kovac (CDU)

Am 1. Dezember hat der Deutsche Bundestag das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSGIII) verabschiedet. Damit sind die für diese Legislaturperiode vorgesehenen zentralen Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen sowie die verbesserte Unterstützung der Angehörigen und Pflegekräften abgeschlossen. „Immer mehr Menschen in Deutschland sind auf Pflege angewiesen. Darauf hat die CDU reagiert. Wir haben die umfassendste Reform der Pflegeversicherung seit deren Bestehen auf den Weg gebracht“, sagte die südbadische CDU-Abgeordnete Kordula Kovac.

Mit dem PSG III werden jetzt die Handlungsmöglichkeiten der kommunalen Ebene gestärkt. Die Gestaltungsspielräume von Ländern und Kommunen werden in den Bereichen Sicher-stellung der Versorgung, Beratung sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung erweitert. Zudem erhalten die Länder die Möglichkeit, einen sektorenüber-greifenden Landesausschuss zur besseren Verzahnung der Versorgungsangebote und einen regionalen Pflegeausschuss zur Koordinierung der örtlichen pflegerischen Versorgung zu schaffen. Darüber hinaus können die Länder mit einer Laufzeit von fünf Jahren Modellprojekte einführen, in denen kommunale Stellen die umfassende Beratung übernehmen. Außerdem können künftig auch kommunale Stellen bzw. Einrichtungen als Beratungs-stellen mit einem Beratungsgutschein der Pflegekasse in An-spruch genommen werden. Des Weiteren können Kommunen in Zukunft Beratungen zur Sicherung der Qualität, der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegerischen Unterstützung der häuslich Pflegenden erbringen. Diese Beratungseinsätze in der Häuslichkeit von Pflegegeld-empfängern werden, wie bereits heute bei Pflegediensten, vergütet. Kommunen müssen ihre Beratungsstellen nicht von den Landesverbänden der Krankenkassen anerkennen lassen.
Ein weitere wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes sind die Regelungen für die Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe und in der sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie werden so angepasst, dass auch sie ab dem 01.01.2017 den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff abbilden. So werden auch Betreuungs-leistungen künftig als neue Leistung im Rahmen der Hilfe zur Pflege erbracht.
Des Weiteren hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dafür Sorge getragen, dass Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen mit der sogenannten „Pflegestufe null“ auch über den 31.12.2016 hinaus ihre Leistungen aus der Hilfe zur Pflege erhalten, solange das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs noch nicht abgeschlossen ist.
Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Zahl an Pflegebedürftigen in Deutschland gibt es einen entsprechend wachsenden Bedarf an Pflegepersonal. Hierbei befindet sich die Pflege in Konkurrenz mit anderen Branchen um die Gewinnung von Fachkräften. Ein wichtiger Faktor, um hierbei zu bestehen, ist die angemessene Vergütung des Personals. „Eine angemessene Bezahlung ist vor allem auch ein Zeichen der Wertschätzung für die Menschen, die heute schon die körperlich und emotional fordernde Arbeit in der Pflege verrichten“, so Kovac. Mit der im PSG III geplanten Änderung stärken wir die Position der Pflegeeinrichtungen in den Verhandlungen mit den Pflegekassen. „Wir schaffen eine deutliche Erleichterung gerade auch für nicht-tariflich vergütende Träger, um ihren Mitarbeitern künftig auch höhere Gehälter zu zahlen und damit letztlich die Attraktivität einer Tätigkeit bei ihnen zu erhöhen“, betonte Kovac.
Bereits mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung deutlich ausgeweitet und flexibilisiert. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig davon gewährleistet, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Dadurch erhalten deutlich mehr Menschen einen Leistungsanspruch gegenüber der Pflege-versicherung als bisher.

(Presseinfo: Büro Kordula Kovac, 04.01.2017)


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