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RegioTrends

Breisgau-Hochschwarzwald - Müllheim

27. Oct 2016 - 19:43 Uhr

Gerichtstermine - Donnerstag, 03.11.2016, 14:00 Uhr: Amtsgericht Müllheim - Verhandlung wegen Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.

Amtsgericht Müllheim, Werderstr. 37, Müllheim, Saal 201

Vor der Strafrichterin wird verhandelt gegen zwei 59 und 37 Jahre alte Polizeibeamte wegen Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.
Am 24.02.2016 war es auf einem Gartengrundstück im Gewann Obere Riesen bei Neuenburg zu einer Straftat durch einen mittlerweile rechtskräftig verurteilten 46 Jahre alten Mann gekommen. Dieser hatte ein in einem fremden Stall stehendes Schaf an den Hinterläufen gefesselt und ein Seil auch um das Euter des Tieres gebunden, um sich an dem Tier sexuell zu vergehen. Ferner hatte er den zufällig hinzukommenden Eigentümer des Schafes angegriffen, niedergeschlagen und erheblich verletzt.
Die Beschuldigten des nunmehr terminierten Verfahrens sind diejenigen Polizeibeamten, die - als Streifenpartner - mit den Ermittlungen am Tatort befasst waren. Den beiden Polizeibeamten wird zur Last gelegt, dass sie die Fesselung des Schafes und den lebensgefährlichen Zustand zwar erkannt, jedoch nach Sicherung der Beweise nicht unmittelbar beseitigt hätten. Den Polizeibeamten wird vorgeworfen, pflichtwidrig darauf vertraut zu haben, dass sich Angehörige des Besitzers um das Tier kümmern würden. Anschließend hätten die beiden Polizeibeamten den Einsatzort verlassen. In der Folgezeit soll es jedoch dem gefesselten Schaf gelungen sein, sich wieder aufzurichten, sodass auch die zur Versorgung der Tiere hinzugerufenen Angehörigen die weiterhin bestehende Fesselung nicht mehr bemerkt hätten. Erst vier Tage nach der Tat habe ein Angehöriger des verletzten Eigentümers die fortbestehende Fesselung bemerkt und das Seil gelöst. Jedoch habe dann das Tier wegen der Entzündung, die sich aufgrund der vier Tage fortbestehenden Fesselung entwickelt habe, eingeschläfert werden müssen. Den Streifenbeamten wird deshalb zur Last gelegt, durch Unterlassen dem Tier vermeidbare länger andauernde erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben (Verstoß gegen das Tierschutzgesetz).

(Presseinfo: Staatsanwaltschaft Freiburg, 27.10.2016)


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