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Breisgau-Hochschwarzwald - Freiburg

21. Oct 2020 - 20:18 Uhr

Gesundheitsamt erlässt Allgemeinverfügungen für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und die Stadt Freiburg - Nach Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner

Verlängerung der Sperrzeiten für Gastronomiebetriebe und Einschränkung des sogenannten Gassenschanks

Maskenpflicht auf Märkten jeglicher Art bleibt im Landkreis bestehen

In Freiburg ist innerhalb von Fußgängerbereichen in der Innenstadt und bei Veranstaltungen und Wochenmärkten im gesamten Stadtgebiet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Nachdem im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und der Stadt Freiburg die Zahl der Neuansteckungen mit Covid-19 in der sogenannten 7-Tages-Inzidenz den kritischen Wert von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten hat, ist die Zuständigkeit zum Erlass von Allgemeinverfügungen von den Ortspolizeibehörden auf das Gesundheitsamt übergegangen. Vor diesem Hintergrund hat das Gesundheitsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, das auch für die Stadt Freiburg verantwortlich ist, am Mittwoch, den 21. Oktober, noch zwei Allgemeinverfügungen erlassen.

Demnach gilt im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald eine Sperrzeit für Gastronomiebetriebe ab 23:00 Uhr. Diese endet, soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht, um 06.00 Uhr. Während der Sperrzeit gilt für Gaststätten und gastgewerbliche Einrichtungen gemäß dem Gaststättengesetz auch ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol, der sogenannte Gassenschank. Zudem ist verpflichtend auf Märkten jeglicher Art im Landkreis eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes tritt die Allgemeinverfügungen außer Kraft, sobald der Wert der 7-Tages-Inzidenz mindestens 7 Tage lang unterschritten wird.

In der Stadt Freiburg gilt ab Donnerstag, 22. Oktober, ebenfalls eine Sperrstunde für gastronomische Betriebe von 23:00 bis 06:00 Uhr. Die Abgabe alkoholischer Getränke über die Straße ist bereits ab 19:00 Uhr untersagt. Dies gilt ebenfalls bis 06:00 Uhr.

In der Innenstadt von Freiburg ist innerhalb von Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren, für Personen, denen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist, bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen bzw. beim unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken, beim straßenverkehrsrechtlich zulässigen Radfahren und beim Ausüben von Sport.

Auch bei Veranstaltungen ist im gesamten Stadtgebiet durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für Wochenmärkte.

Die Allgemeinverfügungen finden sich auf der Homepage des Landratsamtes unter https://www.breisgau-hochschwarzwald.de und treten einen Tag nach der Veröffentlichung, also am Donnerstag, 22. Oktober in Kraft und gelten zunächst bis zum Ablauf des 8. November.

(Info: Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald)


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