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Kreis Emmendingen - Emmendingen

26. Feb 2021 - 10:51 Uhr

Landkreis Emmendingen schafft Erleichterungen für Grenzpendler für den Fall, dass Frankreich oder die Région Grand Est als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen wird – Allgemeinverfügung erlassen


(sth) Sollten Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, würden auch für Grenzpendler strengere Einreise-Pflichten gelten - ein negativer Corona-Test vor jedem Grenzübertritt nach Deutschland wäre Pflicht, der nach der bundesweiten Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) nicht älter als 48 Stunden sein darf. Eine Öffnungsklausel in der CoronaEinreiseV erlaubt den zuständigen Behörden vor Ort, Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten zu regeln. Hochinzidenzgebiete sind laut Robert-Koch-Institut (RKI) Regionen oder Staaten, in welchen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien kann im zweiten Schritt festgestellt werden, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes bzw. nicht besonderes erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist. Diese Einstufung erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Vor dem Hintergrund des gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraumes mit der Région Grand Est hat der Landkreis Emmendingen mit Datum vom 26.02.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen. Für den Fall, dass Frankreich oder die Région Grand Est zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt werden, sieht diese Erleichterungen für folgende Gruppen vor: Grenzpendler und Grenzgänger, für Personen, die nahe Angehörige besuchen sowie für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz. Die Allgemeinverfügung vom Landkreis Emmendingen tritt am 27. Februar in Kraft.

Die Allgemeinverfügung dient dem Ziel, die Mobilität dieser Personengruppe im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich einzuschränken. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind in der Allgemeinverfügung auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zugelassen. Grenzpendler, die mindestens zwei Mal pro Woche aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nun nur zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen anstatt nach CoronaEinreiseV von bis zu vier Mal. Sollte bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorgelegt werden können, ist nun geregelt, dass die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist. Nach § 3 Abs. 3 der CoronaEinreiseV gelten als negativer Test ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Dieser Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zu grunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.

Von der Testpflicht befreit sind aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen. Insgesamt stelle dies ein praxisnahes und infektiologisch vertretbares Vorgehen dar, das die besonderen Bedürfnisse sowie die Herausforderungen der Personengruppen angemessen berücksichtigt.

Wird ein Land zu einem Virusvarianten-Gebiet eingestuft, sind nach der CoronaEinreiseV keine Ausnahmen mehr möglich. Das heißt, dass jeder Einreisende, der das sechste Lebensjahr vollendet hat, bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen muss, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ein Virus-Variantengebiet ist laut RKI-Definition gekennzeichnet durch das Auftreten einer Virusvariante, welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht.

>>> Allgemeinverfügung vom 26. Februar


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