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Ortenaukreis - Lahr

18. Oct 2021 - 14:19 Uhr

Weiterhin 3G bei städtischen Veranstaltungen in Lahr - Stadt verzichtet auf 2G-Option gemäß der Corona-Verordnung


Die Stadt Lahr wird im Rahmen der geltenden Coronaverordnung des Landes weiterhin geimpften, genesenen und auch tagesaktuell getesteten Personen den Zugang zu ihren Veranstaltungen ermöglichen.

Die Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg, die am Freitag, 15. Oktober 2021, in Kraft getreten ist, sieht für Veranstaltungen ein sogenanntes 2G-Optionsmodell vor: Wird der Zugang auf geimpfte und genesene Personen beschränkt, fallen in der Basisstufe die Maskenpflicht sowie die Kapazitätsobergrenze.

Die Stadt Lahr wird auf diese Option jedoch verzichten. „Wir haben in der Pandemie erfahren, wie essenziell Angebote des sozialen und kulturellen Lebens für uns alle sind“, sagt Oberbürgermeister Markus Ibert. „Unsere bisherigen, mit viel Aufwand und Umsicht erarbeiteten 3G-Regelungen haben sich aus unserer Sicht bewährt. Solange es hinsichtlich des Infektionsschutzes verantwortbar ist, möchten wir daher niemanden von unseren städtischen Veranstaltungen grundsätzlich ausschließen.“

Damit bleibt es in der Basisstufe bei der sogenannten 3G-Regelung: Bei städtischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nicht-immunisierten Personen – also allen, die weder geimpft noch genesen sind – der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien, die mehr als 5.000 Teilnehmende aufweisen oder bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern uu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kontaktdatennachverfolgung.

Darüber hinaus unterscheidet die Stadt je nach Art und Ort der Veranstaltung und entwickelt jeweils individuelle Hygienekonzepte. Bei Veranstaltungen mit fester Bestuhlung, aber ohne Bewirtung, ohne Empfang und ohne sonstige Angebote, die zu einer Durchmischung des Publikums führen, ist eine volle Auslastung möglich. Sind dagegen solche Angebote vorgesehen, beträgt die Auslastung maximal 60 Prozent. Maßgeblich für die Berechnung der Kapazität ist jeweils der kleinste Raum, in dem sich das Publikum aufhält. Nach den Regeln, die für Clubs und Diskotheken gelten, finden keine städtischen Veranstaltungen statt.

Die Coronaverordnung des Landes sieht weiterhin ein dreistufiges Warnsystem vor. Diesem zufolge wird es strengere Regelungen geben, wenn sich eine Überlastung der Krankenhäuser abzeichnet. In der Warnstufe wäre nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises, zu Veranstaltungen im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. In der Alarmstufe wäre nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen nicht gestattet.


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