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Schwarzwald-Baar-Kreis - Villingen-Schwenningen

29. Dec 2021 - 16:31 Uhr

Abbrennverbote in Innenstadt von Villingen und "Ob dem Brückle" in Schwenningen - Seit 2009 bestehende Abbrennverbote an Silvester und Neujahr bestehen weiterhin


Neben der am heutigen Mittwoch (29.12.2021) erlassenen "Allgemeinverfügung über die Festlegung von öffentlichen Verkehrs- und Begegnungsflächen für die an Silvester/Neujahr 2021/22 ein Verbot des Aus-schanks und Konsums von Alkohol sowie des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen gilt" gilt das seit 2009 bestehende Abbrennverbote an Silvester und Neujahr weiterhin. In der Villinger Innenstadt sowie im Bereich "Ob dem Brückle" in Schwenningen dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abgebrannt werden. Gleiches gilt für Feuerwerkskörper aller Art in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.

Nachdem es in der historischen Villinger Innenstadt jedoch zum Jahreswechsel 2008/2009 wegen einer fehlgeleiteten Silvesterrakete zu einem verheerenden Großbrand mit einem Sachschaden von mehreren Millionen Euro gekommen ist, hat die Stadt Villingen-Schwenningen in Abstimmung mit dem Gemeinderat beschlossen, in Gebieten mit besonders brandgefährdeten Gebäuden auch für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrennverbot zu erlassen.

Aufgrund dessen wurde per Allgemeinverfügung vom 6. November 2009 festgelegt, dass es in der Villinger Innenstadt sowie dem Bereich "Ob dem Brückle" im Stadtbezirk Schwenningen, über das gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch dauerhaft am 31. Dezember und am 1. Januar untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen bzw. abzuschießen.

In gleichem Maße wird auch um Beachtung des gesetzlichen Abbrennverbots in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gebe-ten. Im Umfeld dieser Gebäude dürfen überhaupt keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

Insbesondere die seit Oktober 2009 geltende Verschärfung des Sprengstoffrechts sowie das damit verbundene Abbrennverbot in der Nähe von Fachwerkhäusern führen innerhalb des Stadtgebiets an einigen Örtlichkeiten zu Einschränkungen für Silvesterfeuerwerke.

Das behördliche Abbrennverbot gilt innerhalb des mit einer roten Linie gekennzeichneten Bereichs. Im "Innenring" von Villingen zählt hierzu auch die gesamte Fahrbahn zum gesperrten Bereich. Im Bereich "Ob dem Brückle" schließt das Abbrennverbot auch sämtliche Gehwege innerhalb der roten Linie ein. Hier dürfen ebenfalls keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

Erlaubnis zum Schießen/"Kleiner Waffenschein":
Zum Schießen mit einer Schusswaffe, auch einer Schreckschusswaffe, wird eine Erlaubnis benötigt. Der "Kleine Waffenschein" berechtigt nicht zum Schießen. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle der Notwehr oder des Notstandes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel (!) (§§ 32 ff. StGB) und gesetzlich geregelte Ausnahmetatbestände.

Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums (auf öffentlichem Grund) ist auch mit dem "kleinen Waffenschein" verboten. Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester ist ausschließlich auf einem befriedeten Grundstück möglich, wenn
- das Grundstück gegen das unbefugte Betreten gesichert ist (Zäune, Hecken, etc.)
- der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt,
- nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden.

Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeifgeschosse, etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Beim Schießen von einem Balkon aus, kann dies regelmäßig nicht gewährleistet werden. Die pyrotechnische Munition muss eine Zulassung der Klasse "BAM-PM I" haben.

Das Schießen ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Absatz 1 Nummer 3 Waffengesetz (WaffG) dar und wird mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet. Im Einzelfall kann auch ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis drohen.

(Presseinfo: Stadt Villingen-Schwenningen, 29.12.2021)


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