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Kreis Lörrach - Lörrach

23. Jan 2023 - 16:23 Uhr

Veränderungssperre für Plangebiet Ötlinger Straße/Gewerbekanal in Lörrach verlängert - Bebauungsplan soll Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsnutzungen steuern


Der Bebauungsplan „Ötlinger Straße/ Gewerbekanal“ soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsnutzungen steuern.
Der Entwurf wurde im August/September 2022 öffentlich ausgelegt und zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan eine Veränderungssperre erlassen. Diese soll vor dem Beschluss verhindern, dass ein Bauvorhaben umgesetzt werden kann, welches den Zielen des künftigen Bebauungsplans widerspricht. Da die Veränderungssperre im Februar ausläuft, ist eine Verlängerung notwendig.

Anlass für die Veränderungssperre waren die Bauanfrage zur Nutzungsänderung von Räumen in eine Eventhalle und die bereits seit längerem geplante Neugestaltung des bestehenden Lebensmittelmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 Quadratmetern. Das derzeitige Planungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage nach Paragraf 34 Baugesetzbuch reicht nicht aus, um die Eventhalle auszuschließen und den vorhandenen Einzelhandel zu steuern.

„Die Stadt Lörrach setzt weiterhin die im Märkte- und Zentrenkonzept und im Vergnügungsstättenkonzept festgelegten städtebaulichen Ziele konsequent um, um die Innenstadt und die Stadtteil- und Nahversorgungszentren zu sichern und zu stärken“ erklärt Bürgermeisterin Monika Neuhöfer Avdic.

Der Bebauungsplan hat daher das Ziel, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsnutzungen auf dem Areal zu steuern, um negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld und die gesamtstädtischen Nahversorgungsstrukturen sowie die zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden.

Mit der Bebauungsplanung wird die Neugestaltung des bestehenden Lebensmittelmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 Quadratmetern sowie die Modernisierung des Marktes ermöglicht. Gleichzeitig werden Entwicklungsmöglichkeiten, die sich beim Wegfall der angrenzenden Krankenhausnutzung ergeben, offengehalten und ein in Abstimmung mit dem Eigentümer angestrebtes städtebauliches Gesamtkonzept nicht mit Vorfestlegungen erschwert.

Der Bebauungsplan setzt zudem fest, dass sämtliche Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulichen Gründen, zum Schutz der Wohnnutzung und zur Wahrung des Stadtbildes sowie zur Erhaltung und zum Schutz der Nahversorgungsfunktion und der Wahrung von Aufwertungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Bereich nicht gewünscht.

Bis zur Klärung notwendiger planungsrechtlicher Festsetzungen zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen war die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Plangebiet erforderlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass bis zum Beschluss des Bebauungsplans Vorhaben genehmigt werden müssen, die den dargelegten Zielsetzungen entgegenstehen und damit das Planungsziel verhindern können.


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