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RegioTrends

Ortenaukreis - Offenburg

30. Nov 2023 - 17:42 Uhr

Stadt Offenburg informiert über Räum- und Streupflicht - Auch Bürger sind gefordert - Winterdienst der Technischen Betriebe ist bereits in den frühen Morgenstunden im Einsatz

Stadt Offenburg informiert über Räum- und Streupflicht.
Wenn Schnee liegt, kommen Schaufel und Besen zum Einsatz. 

Foto: Stadt Offenburg - Marie-Christine Gabriel
Stadt Offenburg informiert über Räum- und Streupflicht.
Wenn Schnee liegt, kommen Schaufel und Besen zum Einsatz.

Foto: Stadt Offenburg - Marie-Christine Gabriel

Wenn die Temperaturen fallen, fällt oft auch der erste Schnee und es wird glatt. Damit der innerörtliche Verkehr auf Straßen und Radwegen möglichst ungehindert rollen kann, sind die Mitarbeitenden des Winterdienstes der Technischen Betriebe Offenburg (TBO) bereits in den frühen Morgenstunden im Einsatz. Doch auch die Bürgerinnen und Bürger sind gefragt, denn die „Satzung der Stadt Offenburg über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ – die Streupflichtsatzung – regelt die Räum-und Streupflicht der Straßenanlieger, also Eigentümer, Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Unter anderem regelt die Streupflichtsatzung Folgendes: Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr. Gehwege im Sinne der Satzung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind keine Gehwege vorhanden, erstreckt sich die Verpflichtung auf die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Rad- und Gehwege, Fußwege oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von mindestens zwei Metern. Als Gehwege gelten auch selbstständige Gehwege, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, und Staffeln. Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, bei Eckgrundstücken einschließlich der zwischen den zusammentreffenden Gehwegen liegenden Bereiche.

Die Satzung in voller Länge ist unter www.offenburg.de/ortsrecht abrufbar.


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