Zum 1. Januar 2025 tritt die Erhebung der Grundsteuer auf Basis des neuen Rechts und der neuen Hebesätze der Gemeinden in Kraft. Zur aufkommensneutralen Umsetzung schlägt die Lahrer Stadtverwaltung vor, den Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundvermögen) von derzeit 420 auf 365 Prozent abzusenken. Für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) schlägt die Verwaltung vor, den Hebesatz von 390 auf 350 Prozent abzusenken.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherige Regelung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Deren Berechnung basiere auf Einheitswerten, die seit Jahrzehnten nicht fortgeschrieben wurden, was zu gravierenden Ungleichbehandlungen geführt habe, so das Gericht. Ziel der Reform ist also, die gleichheitswidrige Bewertung von Grundstücken zu beseitigen. Dies führt unvermeidlich dazu, dass es teilweise zu höheren, aber auch zu niedrigeren Steuerfestsetzungen kommen wird, um eine gerechtere Besteuerung zu erzielen. Im bisherigen Recht fing die Grundsteuerbelastung je Quadratmeter in Lahr bei 0,05 Euro je Quadratmeter an und lag in der Spitze bei 2,93 Euro je Quadratmeter. Im neuen Recht wird die untere Grenze deutlich angehoben, die obere liegt wesentlich niedriger. Die Aufkommensverteilung ist also viel homogener.
Die Verschiebungen in der Steuerlast sind indes nicht auf den Hebesatz zurückzuführen, sondern auf die Grundsteuermessbeträge, die vom zuständigen Finanzamt festgesetzt werden. Hierbei wird zunächst die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundstückswert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Grundsteuermesszahl multipliziert, woraus sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Die entscheidenden Faktoren sind also die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert. Die neu ermittelten Bodenrichtwerte hat der Gemeinsame Gutachterausschuss der Stadt Lahr für alle Gemeinden des ehemaligen Landkreises Lahr ermittelt und fristgerecht zum 30. Juni 2022 veröffentlicht.
In der Konsequenz lässt sich unter anderem ableiten, dass älterer Hausbestand sowie unbebaute Grundstücke, die bislang recht niedrig besteuert wurden, künftig eine deutlich höhere Grundsteuerlast zu tragen haben werden. Bei Wohnungseigentum sowie neueren Ein- und Zweifamilienhäusern mit kleinen Grundstücken dagegen wird die Belastung überwiegend sinken. Bebaute Industrie- und Gewerbegrundstücke, insbesondere in den Gewerbegebieten, werden künftig überwiegend sogar eine deutlich geringere Grundsteuerlast zu tragen haben. Diese Verschiebungen gelten unabhängig vom Hebesatz und lassen sich nicht durch dessen Höhe ausgleichen. Die Kommunen multiplizieren lediglich den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, um letztlich den Grundsteuerbetrag zu ermitteln.
Der Gemeinderat hat in einer Resolution 2019 bestätigt, dass die Stadt Lahr die Reform nicht dazu nutzen wird, die Bürgerinnen und Bürger in der Gesamtheit mit höheren Abgaben zu belasten. Die Stadtverwaltung hat ermittelt, dass eine aufkommensneutrale Umsetzung mit einem Hebesatz von 365 Prozent ermöglicht wird. Dieser Wert liegt innerhalb der Spanne, die das Land Baden-Württemberg am Donnerstag, 23. Oktober 2024, in seinem sogenannten Transparenzregister für Lahr veröffentlicht hat. Im Anfang September 2024 veröffentlichten Transparenzregister lag der Hebesatzvorschlag der Verwaltung noch außerhalb der dort genannten Spanne. Die Aktualisierung des Transparenzregisters wird mit einer mittlerweile größeren Datenbasis begründet.
Die Stadt Lahr rechnet damit für 2025 aufgrund der Aufkommensneutralität weiterhin mit einem jährlichen Grundsteueraufkommen von rund 8,4 Millionen Euro. Das Gesamtaufkommen an Grundsteuer B wird dann in Summe neun Jahre lang nahezu unverändert geblieben sein. Bei der Grundsteuer A sind es sogar 15 Jahre. Aufgrund der Preissteigerungen der vergangenen Jahre sind indes auch die Ausgaben der Stadt Lahr stark gestiegen. Die Stadtverwaltung wird daher die weitere Entwicklung beobachten und dem Gemeinderat zu gegebener Zeit eine weitere Anpassung des Hebesatzes vorschlagen.
Hintergrund: Resolution des Lahrer Gemeinderats aus dem Jahr 2019
„Der Gemeinderat der Stadt Lahr sichert seinen Einwohnern zu, dass nicht die Absicht besteht, die Reform der Grundsteuer selbst dazu zu nutzen, sie in der Gesamtheit mit höheren Abgaben zu belasten. Der Gemeinderat der Stadt Lahr wird daher den künftigen Grundsteuerhebesatz im Jahr der Umstellung, also zum Jahreswechsel 2024/2025, nur soweit anpassen, dass die prognostizierten Grundsteuereinnahmen für unsere Stadt zumindest stabil bleiben.
Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass es in Einzelfällen zu höheren aber auch zu niedrigeren Steuerfestsetzungen kommen kann. Dies ist unvermeidlich, wenn die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellte gleichheitswidrige Bewertung von Grundstücken beseitigt und neu geregelt werden muss.“
(Presseinfo: Stadt Lahr, 25.10.2024)
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Ortenaukreis - Lahr
25. Oct 2024 - 16:40 UhrStadtverwaltung Lahr erarbeitet Vorschlag zur Umsetzung der Grundsteuerreform - Aufkommensneutral und gerechter

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