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Ortenaukreis - Offenburg

20. Jul 2015 - 18:47 Uhr

Vorsicht bei der Sanierung alter Gebäude - Asbest ist auch heute noch sehr häufig anzutreffen - Gesundheitsschutz sollte oberste Priorität haben.- Wohin mit asbesthaltigen Baustoffen?

Asbest galt viele Jahre als ideales Isolier- und Brandschutzmaterial und wurde als solches im Baugewerbe bis zu seinem generellen Herstellungs- und Wiederverwendungsverbot 1992 oft eingesetzt. So finden sich auch heute noch in vielen älteren Gebäuden asbesthaltige Materialien auf dem Dach, in den Fassaden, in Fußböden, an Heizungsanlagen oder in Kabelkanälen, berichtet Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht des Landratsamtes Ortenaukreis. Selbst bei scheinbar harmlosen Instandhaltungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten werden Handwerker nahezu jeder Disziplin und natürlich auch Eigenbauer oft unerwartet mit Asbest konfrontiert und sind damit der Gefahr ausgesetzt, die heute als äußerst gefährlich bekannten Asbestfasern einzuatmen. Diese sind aber schon in geringster Anzahl verantwortlich für viele schwerwiegende, oft tödlich verlaufende Atemwegserkrankungen, von denen die Asbestose wohl die bekannteste ist.

Abbruch- und Sanierungsarbeiten, bei denen asbesthaltige Materialien vorkommen, dürfen deshalb im gewerblichen Bereich nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen diese Arbeiten spätestens sieben Tage vor Beginn beim Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht angezeigt werden.

Sofern Privatpersonen diese Arbeiten im privaten Bereich durchführen, benötigen sie kein Sachkundezeugnis, auch wenn sie sich fremder, nicht gewerblicher Hilfe bedienen. Die Arbeiten müssen aber ebenso sach- und fachgerecht und unter den gleichen Schutzvorkehrungen erfolgen, die in der Gefahrstoffverordnung sowie der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 nachlesbar sind.

Unter anderem sind folgende Vorgaben zu beachten: Es muss ein Schutzanzug sowie eine P2 Atemschutzmaske getragen werden. Das Material muss mit Wasser befeuchtet und feucht gehalten werden. Darüber hinaus müssen Asbestzementprodukte möglichst zerstörungsfrei und ohne Staubentwicklung entfernt werden. Das Bohren, Schleifen, Brechen, Sägen sowie Hoch- beziehungsweise Niederdruckreinigen von Asbestzementprodukten ist nicht zulässig und stellt einen Straftatbestand dar. Nach dem Abbau sind die Abfälle sofort zu verpacken und staubdicht abzukleben.

Eine besondere Unfall- bzw. Absturzgefahr ergibt sich beim Betreten eines Daches aus Eternitplatten. Platten, die älter als 10 Jahre sind, gelten nicht mehr als durchsturzsicher. Die Platten dürfen daher nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die mindestens einen halben Meter breit und gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Verrutschen gesichert sind.

Nach der Demontage dürfen asbesthaltige Produkte weder weiterverwendet noch wieder eingebaut oder in Verkehr gebracht, wie beispielsweise verschenkt oder verkauft werden. Hierauf weist das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht des Landratsamtes Ortenaukreis hin und richtet sich damit in besonderer Weise an die Bauherren im Ortenaukreis.

„Immer wieder findet man in den Zeitungen Kleinanzeigen, in denen gebrauchtes asbestzementhaltiges Baumaterial billig oder gar kostenfrei angeboten wird. Dieses ist allerdings unzulässig und stellt ebenfalls einen Straftatbestand dar, erklärt Morelle.
Häufig wollten Bauherren darüber hinaus auf asbestzementhaltigen Dachflächen Solaranlagen installieren. Auch dies ist nach Angaben der Amtsleiterin heute nicht mehr erlaubt.

Asbesthaltiger Müll ist Abfall zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und bedarf einer speziellen Entsorgung. Die zuständige Entsorgungsanlage für Asbestzementabfälle für den Ortenaukreis ist der Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg in Ringsheim.

Weitere Auskünfte zum Umgang mit und zur Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen erteilt das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, in der Badstraße 20, 77652 Offenburg, unter der Telefonnummer 0781 805 9907 oder 9818, oder Telefax 0781 805 9646 und E-Mail: gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de

(Presseinfo: Landratsamt Ortenaukreis, 20.07.2015)


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