(D-AH) - Wer auf einer Dienstreise verunglückt, hat damit nicht automatisch einen Arbeitsunfall erlitten. Der Weg zur oder von der Toilette im Hotel beispielsweise ist nicht unfallversichert. Dabei handelt es sich um keine "betriebliche", sondern um eine "rein eigenwirtschaftliche" Tätigkeit, die nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt. Deshalb gilt der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. L 6 U 2770/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine Lufthansa-Stewardess auf einem Zwischenstopp in einem Berliner Hotel untergebracht. Zwei Stunden, bevor sie wieder zum nächsten Flug per Shuttlebus abgeholt werden sollte, ging sie vom Restaurant zu einem im 1. Stock befindlichen WC, um danach über eine im Foyer befindliche Treppe wieder ihr Hotelzimmer aufzusuchen. Dort rutschte sie aus, kam zu Fall und brach sich den linken Mittelfußknochen, weshalb sie ärztlich behandelt und mit einem Gips versorgt werden musste.
Die Fluggesellschaft wollte das Malheur allerdings nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Und das laut Landessozialgericht zu Recht. "Nur daraus, dass die Stewardess ja dienstlich gezwungen war, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten und zu Hause der auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten der Unfall wohl nicht zugestoßen wäre, begründet sich noch längst kein lückenloser Arbeitsunfallschutz", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Stuttgarter Urteilsspruch.
Gerade bei Unfällen innerhalb eines Hotels wie hier kommt es darauf an, ob die Dienstreisende in diesem Augenblick rein persönlichen Bedürfnissen nachgegangen ist - ob die Betätigung, bei welcher der Unfall eintritt, also rechtlich mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt. Und das sei beim Gang von der Toilette zum Zimmer nicht der Fall. Zumal für die Betroffene zu diesem Zeitpunkt auch keine Rufbereitschaft bestand.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG Nürnberg vom 26.2.13)
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26. Feb 2013 - 11:10 UhrUnfall einer Dienstreisenden nach der Notdurft - Richter: Sturz auf dem Weg von der Hoteltoilette nicht von der gesetzlichen Arbeitsversicherung gedeckt
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