Nürnberg (D-AH) - Wenn eine Garage zwar auf des Nachbarn Grundstück hinüber reichen darf, dieser aber den Weg dorthin verweigert, dann gibt es keine rechtliche Möglichkeit, für das zu parkende Auto die Zufahrt zu erzwingen. Darauf hat zumindest das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. I-5 U 98/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, steht die umstrittene Garage zur Hälfte auf dem Grundstück der Nachbarn. Dieser "Überbau" ist als so genannte "Grunddienstbarkeit" ausdrücklich im Grundbuch eingetragen. Nicht aber das "Wegerecht" für den knapp 5 Meter langen Weg dorthin, der zu zwei Dritteln auch über das nachbarliche Grundstück führt. Laut Auffassung des Garagenbesitzers wäre diese zweite Grundbuch-Eintrag auch gar nicht notwendig, weil die Duldungspflicht für den Garagenbau sowieso die Zufahrt als dazugehörende "Funktionsfläche" einschließe.
Einem solchen Automatismus widersprachen aber die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter. "Nach dem Wortlaut im Grundbuch bezieht sich die verpflichtende Dienstbarkeit hier ausschließlich darauf, einen Überbau in Form der Garage zu dulden - das schließt die Zufahrt offensichtlich nicht ein, von der in dem Eintrag ja überhaupt keine Rede ist", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung.
Dass der Rechtsvorgänger der Nachbarn seinerzeit bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, damit sei auch die Zufahrt zur Garage gewährleistet, verpflichtet die heutigen Grundstückseigentümer jedenfalls nicht, das genauso zu handhaben. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht - zumindest nach Auffassung des Hammer Oberlandesgerichts. Daran könnte nur noch der Bundesgerichtshof etwas ändern, dem das noch nicht rechtskräftige Urteil nunmehr zur höchstrichterlichen Entscheidung vorliegt.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 07.03.2013)
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7. Mar 2013 - 10:26 UhrNachbarschaftsstreit: Garage ja, Zufahrt nein - Oberlandesgericht sieht im Fahrweg keine dazugehörende "Funktionsfläche"
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