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18. Apr 2013 - 12:41 Uhr

Untätigkeitsklage gegen Jobcenter rechtens - Sozialgericht: Behörde muss auch die Anwaltskosten des Betroffenen tragen

(D-AH) - Steckt ein Jobcenter ein halbes Jahr lang nach Vogel-Strauß-Art den Kopf in den Sand und lässt trotz mehrmaliger Anfragen nichts von sich hören, kann das für die Sozialbehörde (und damit letztendlich den Steuerzahler) teuer werden. Das Sozialgericht Gießen hat jetzt das Jobcenter Wetterau per Gerichtsbescheid verpflichtet, nicht nur über den Antrag eines Hartz-IV-Beziehers umgehend zu entscheiden, sondern dem Mann auch noch seine Rechtsanwältin zu bezahlen (Az. S 27 AS 686/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, begann alles mit der Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung des Betroffenen. Den Widerspruch des Mannes gegen diesen Bescheid hatte das Jobcenter einfach als unzulässig zurückgewiesen. Und war von da ab für den Antragsteller wie vom Erdboden verschwunden. Selbst als der Mann eine Anwältin einschaltete und diese das Jobcenter aufforderte, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und hierüber zu entscheiden, ließen die Sozialbeamten nichts mehr von sich hören. Nach zwei weiteren erfolglosen Erinnerungen verklagte die Anwältin daraufhin die Behörde wegen Untätigkeit.

Und das zu Recht, wie das hessische Sozialgericht feststellte. "Das Jobcenter hat innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sechs Monaten nach Antragstellung darüber weder entschieden noch hierfür irgendeinen Grund genannt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den inzwischen rechtskräftigen Gerichtsbescheid. Selbst auf mehrere Schreiben des Gerichts hat es nicht reagiert und nicht einmal die Leistungsakte vorgelegt. Damit ist die Untätigkeitsklage begründet und das Jobcenter hat auch für das Honorar der für den Rechtsstreit eingeschalteten Anwältin in Höhe von rund 250 Euro aufzukommen.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG Nürnberg, vom 18.4.13)


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