(D-AH) - Wer auf gerichtlichem Wege Geld einfordert, das ihm gar nicht zusteht, handelt wider Recht und Gesetz. Die zur Abwehr des unrechtmäßigen Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind ihm dann als gegnerischer Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Darauf hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil bestanden (Az. 411 C 33155/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um eine Münchener Mietwohnung. Nach mehrfachen Beleidigungen und sogar Morddrohungen gegen die Nachbarn war dem darin lebenden Ehepaar fristlos gekündigt worden. Als darauf aber keine Reaktion erfolgte, erwirkte der Vermieter vom Amtsgericht ein Räumungsklage.
Daraufhin zogen die Betroffenen aus, gingen aber in Berufung. Das Kündigungsschreiben sei nicht unterschrieben gewesen. Weshalb das Landgericht das Räumungsurteil tatsächlich aufhob - ausdrücklich aber nur wegen des Formfehlers. Die vom Vermieter angeführten schwerwiegenden Gründe rechtfertigten auch laut Landesrichter zweifellos die umstrittene Kündigung.
Dreist verlangte das Paar nunmehr vom ehemaligen Vermieter die Erstattung der angefallenen Umzugskosten und beträchtlichen Schadensersatz wegen der in der neuen Wohnung zu zahlenden höheren Miete. Der Vermieter schaltete einen Anwalt ein, der diese Forderungen zurückwies. Und sein Honorar nicht seinem Mandanten, sondern den geschassten Mietern in Rechnung stellte.
Und das zu Recht, wie das bayerische Amtsgericht betonte. Die Forderungen wären unberechtigterweise geltend gemacht und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt worden. "Denn die Kündigung des Mietverhältnisses war allein wegen eines Formfehlers zurückgenommen, aber sachlich als berechtigt beurteilt worden", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Urteil habe mit der fehlenden Unterschrift lediglich eine Obliegenheitsverletzung festgestellt, aus der sich kein Schadensersatz herleiten lässt.
Dagegen stelle die Geltendmachung einer materiell-rechtlich nicht bestehenden Geldforderung durchaus eine Pflichtverletzung dar, die ihrerseits eine Schadensersatzpflicht auslöst - nämlich die Kosten für das unberechtigterweise in Gang gesetzte Schadensersatzverfahren tragen zu müssen. In einem Vertragsverhältnis wie dem von Vermieter und Mietern bestehe immer die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme, die einschließt, dass keine unberechtigten Ansprüche erhoben werden dürfen.
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG, Nürnberg, vom 21.5.13)
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21. Mai 2013 - 09:23 UhrEx-Vermieter zu Unrecht auf Schadensersatz verklagt - Richter: Wer unberechtigte Geldforderungen stellt, muss die gegnerischen Anwaltskosten bezahlen
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