(anwaltshotline.de/vg) – Als Monster oder andere Gruselgestalten verkleidet ziehen Kinderbanden an Halloween durch die Nachbarschaft, klingeln an Haustüren und verlangen nach Süßem, „sonst gibt’s Saures“. Doch was so harmlos klingt, ist in Wirklichkeit schon eine Straftat, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jannis Konstas im Interview. Der Justiziar der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg steht Rede und Antwort und klärt über rechtliche Fallstricke an Halloween auf.
Anwaltshotline.de: „Süßes, sonst gibt’s Saures“ fragen die Kids an Halloween und spielen einen Streich, wenn sie keine Süßigkeiten bekommen. Wann geht ein solcher Streich aus rechtlicher Sicht zu weit?
Dr. Jannis Konstas: Rechtlich geht ein Scherz dann zu weit, wenn die Rechtspositionen des Opfers beeinflusst werden, also wenn jemand durch den Scherz verletzt wird oder wenn jemandem ein Schaden daraus entsteht. Spätestens, wenn Türschlösser zugeklebt oder Briefkästen in die Luft gesprengt werden, hört der Spaß auf. Das ist auf jeden Fall strafbar. Wenn dagegen Zahnpasta an die Türklinke geschmiert wird, ist das zwar verdammt ärgerlich, aber es entsteht kein dauerhafter Schaden.
Streng genommen handelt es sich aber bereits bei dem Spruch „Süßes oder Saures“ um einen Straftatbestand, nämlich um Erpressung.
Wieso das denn?
Naja, mit „Saures“ wird ein Übel, also ein Streich, angedroht. Gleichzeitig wird der Geschädigte zu einer sogenannten Vermögensverfügung, also „Süßem“, veranlasst. Gib mir etwas oder dir droht ein Übel - so definiert sich Erpressung. Wer einwendet, es gehe nur um Süßigkeiten: Sie gehen ja auch nicht in den Supermarkt und klauen Schokolade.
Welche Konsequenzen könnten denn auf Kinder zukommen, wenn ihr Halloweenscherz doch zu weit geht?
Das kommt ganz darauf an. Aus strafrechtlicher Sicht ist ein Kind, das 13 Jahre und jünger ist, nicht verantwortlich zu machen. Begeht aber ein 15-Jähriger eine Straftat und setzt beispielsweise ein Auto in Brand, dann greift das Jugendstrafrecht. Dieses sieht aber eher Erziehung als Bestrafung vor. Die Jugendrichter können dann aus einem breiten Arsenal von Maßnahmen wählen. Das reicht von Ermahnungen über Sozialstunden bis hin zur Jugendstrafe.
Gehen wir mal davon aus, dass es nicht gleich so eskaliert. Was, wenn einfach nur ein geringer Schaden, zum Beispiel ein Kratzer an der Haustür, entsteht?
In zivilrechtlicher Hinsicht müssen Kinder schon früher haften. Die Deliktsfähigkeit beginnt ab sieben Jahren, wenn der Minderjährige die erforderliche Einsicht hatte. Ein 12-Jähriger, der ein Türschloss mit Sekundenkleber verklebt oder die Haustür zerkratzt, dürfte für den dadurch entstandenen Schaden haften. Wenn der Geschädigte gegen den Jugendlichen einen „Titel“ erwirkt hat, also zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, dann haftet der Minderjährige dafür die nächsten 30 Jahre.
Heißt das, ein Kind kann 30 Jahre lang für einen Schaden, den es verursacht hat, zur Kasse gebeten werden?
Ja. Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Tat noch kein Geld besitzt, um Schadensersatz zu leisten, kann das noch 30 Jahre später über den Vollstreckungstitel von ihm eingetrieben werden. Und diese Titel sind darüber hinaus für heutige Verhältnisse gut verzinst. Die Summe, die das Kind zahlen muss, steigt also mit jedem Jahr, das verstreicht. Selbstverständlich können die Schulden aber auch von Dritten, zum Beispiel von Eltern, bezahlt werden.
Zahlt denn eine Versicherung für Schäden, die durch Halloweenscherze entstanden sind?
Naja, die Haftpflichtversicherung zahlt nur dann, wenn ein Schaden durch Fahrlässigkeit entstanden ist. Bei vorsätzlichem Handeln definitiv nicht.
Wenn den Eltern vorgeworfen wird, dass sie sich nicht darum gekümmert haben, was die Kinder an Halloween treiben, dann ist das in den Bereich der Fahrlässigkeit zu verorten. Wenn aber der vorhin erwähnte 12-Jährige Schlösser zuklebt, dann ist das Vorsatz und die Haftpflichtversicherung zahlt nicht für den Jugendlichen.
Kann mein Kind denn auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn seine Freunde einen Halloweenstreich spielen und es eigentlich nur dabei zusieht?
Das hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ob das „Zusehen“ als Beihilfehandlung gewertet werden kann. Darunter kann auch psychologische Unterstützung fallen. Wir kennen das doch alle: Einer allein traut sich nicht, zum Beispiel einen Klingelstreich zu spielen, aber wenn andere Kinder dabei sind und ihn anfeuern, findet er plötzlich den Mut.
„Eltern haften für ihre Kinder“ ist ein weitverbreiteter Rechtsmythos. Wie ist das bei Kinderstreichen an Halloween? Können Eltern in dem Fall tatsächlich für die Streiche ihrer Kinder haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich schon. Allerdings haften sie genau genommen nicht für ihre Kinder, sondern für das eigene Verschulden. Beispielsweise wenn sie nachweislich die elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann haften sie unter Umständen sogar auch gegenüber ihren Kindern. Zum Beispiel, wenn die Mutter selbst nie Schokolade von Fremden annehmen würde, weil sie vergiftet sein könnte, ihrem Kind aber erlaubt, diese zu essen. In der Theorie könnte dann also das Kind – oder auch das Jugendamt im Namen des Kindes – die Mutter verklagen.
Was genau sollten Eltern ihren Kindern also mit auf den Weg geben?
Niemandem wehtun und nichts kaputt machen. Mittlerweile hat sich auch herumgesprochen, dass nicht jeder Halloween so toll findet, deshalb: Nur dort klingeln, wo auch entsprechend dekoriert ist. Wenn am Haus ein beleuchteter Kürbis steht, kann man davon ausgehen, dass die jeweiligen Bewohner dem Brauch aufgeschlossen gegenüber stehen. Wenn nicht, einfach lassen.
Werfen wir mal einen Blick auf die andere Seite. Was kann ich tun, wenn ich Opfer von nicht ganz so harmlosen Halloweenstreichen geworden bin?
Viel können Sie leider nicht tun. Sie müssen den Verantwortlichen finden. Da die „Halloween-Raubzüge“ eher lokal begrenzt sind, ist das vielleicht sogar möglich. In Wohngebieten kennt man die Nachbarn und die Kinder, die um die Häuser ziehen. Vielleicht hat jemand was beobachtet? Sie könnten sogar eine Kamera aufstellen und Ihr Haus filmen.
Das ist erlaubt?
Ja. Es sprechen keinerlei Datenschutzgründe dagegen, solange Sie ausschließlich Ihr Privateigentum filmen. Also das Haus, den Garten oder die Eingangstür. Grundstücke von anderen oder gemeinsam genutzte Bereiche dürfen Sie nicht filmen. Außerdem sollten Sie durch ein Hinweisschild informieren, dass eine Videoüberwachung erfolgt. Veröffentlichen Sie die Aufnahmen nicht und löschen Sie die Aufnahmen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Auf öffentliche Straßen hinaus dürfen Sie die Kamera nicht richten. Es sei denn, Sie sehen, dass etwas passiert. Beobachten Sie zum Beispiel jemanden beim Besprühen von Autos, dürfen Sie da auch mit der Kamera direkt draufhalten.
Gespräch: Verena Gangkofer
(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg)
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Überregional - Nürnberg
25. Oct 2018 - 13:41 UhrDarauf müssen Sie achten: Rechtliche Fallstricke an Halloween - „Süßes oder Saures“ ist Erpressung
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