Bund und Länder haben beschlossen, vom 2.- 30. November
Maßnahmen zu erlassen, die die Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen sollen.
Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen sollen nach zwei Wochen beraten werden, um das weitere Vorgehen festzulegen (Beendigung, Anpassung, Aufrechterhaltung, Verlängerung oder weitere erforderliche Maßnahmen).
Hier nun kompakt die Veröffentlichung des Landes Baden-Württemberg:
Kontaktbeschränkungen
- Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch Personen aus zwei Haushalten treffen, höchstens aber zehn Personen.
- Feiernde Gruppen zuhause, in privaten Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sind inakzeptabel.
- Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert, dafür verstärken Bund und Länder die Kontrollen.
Private Reisen
Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf private Reisen sowie Besuche von und zu Verwandten, Bekannten und Freunden verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Für Reisen ins Ausland gelten weiter die Reisewarnungen der Auswärtigen Amts und die Liste der Risikogebiete im Ausland des Robert Koch-Instituts sowie die Verordnung Einreise und Quarantäne.
Übernachtungsangebote sind nur noch für notwendige und nicht touristische Zwecke gestattet.
Kultur, Sport und Freizeit
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen müssen schließen. Dazu zählen:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
- Museen
- Messen
- Kinos
- Freizeitparks
- Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, etwa Indoor-Spielplätze, Escape Rooms, Laser-Tags etc.
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen wie SM-Studios, Swinger-Clubs oder Sex-Clubs
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Davon ausgenommen ist der Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
- Profisportsveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
- Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt
Gastronomie
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.
- Restaurants und Gaststätten müssen ebenfalls schließen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zuhause.
- Betriebskantinen können unter Auflagen weiter geöffnet bleiben.
Körpernahe Dienstleistungen
- Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Nagelstudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.
- Medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa Physiotherapie, Ergotherapie oder medizinisch indizierte Fußpflege ist weiterhin möglich.
- Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygieneauflagen geöffnet.
Einzelhandel
- Der Einzelhandel bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet.
- Die Einzelhändler müssen den Zutritt so steuern, dass Wartschlangen vermieden werden.
- Es darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Geschäft aufhalten.
Arbeitsplatz
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Infektionsketten im Betrieb müssen sie schnell identifizieren. Jedes Unternehmen in Deutschland muss aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung und der betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Dabei müssen sie bisherige Hygienekonzepte in Anbetracht der Infektionszahlen anpassen.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen, wo es möglich ist, überall Home Office ermöglichen.
Nicht erforderliche Kontakte der Belegschaft und mit Kundinnen und Kunden gilt es zu vermeiden. Die Betriebe müssen allgemeine Hygienemaßnahmen umsetzen und besondere Hygienemaßnahmen bei erforderlichen Kontakten ergreifen: AHA+L-Regel
Schutz von Risikopatient*innen
Es braucht besondere Schutzvorkehrungen für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen. Dabei sollen die Regelungen nicht zu sozialer Isolation der Betroffenen führen. Hierfür sieht die Teststrategie des Bundes unter anderem regelmäßige SARS-CoV-2-Schnelltests für Patienten/Bewohner und ihre Besucher sowie das Personal vor.
Finanzielle Hilfen und Entschädigungen
Für die von der temporären Schließung betroffene Unternehmen, Betriebe und Selbständige erhalten eine Nothilfe vom Bund, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pauschalisiert die Fixkosten abdecken und beträgt bis zu 75 Prozent der Umsätze des Vorjahresmonats. Weitere Details wird die Bundesregierung in den kommenden Tagen bekannt geben.
Der Bund wird seine Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptsächlich betroffenen Branchen verbessern.
(Quelle: Baden-Württemberg.de
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Überregional - Berlin
28. Oct 2020 - 22:15 UhrCorona-Maßnahmen - Auf einen Blick: Kompaktinfo zu Kontaktbeschränkungen, Gastronomie, Einzelhandel, Private Reisen, Kultur, Sport und Freizeit, Körpernahe Dienstleistungen, Arbeitsplatz, Schutz von Risikopatient*innen,...

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