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Gesamte Regio - Emmendingen, Offenburg, Freiburg

15. Jan 2022 - 17:17 Uhr

Ausgangsbeschränkung für Nicht-Immunisierte im Landkreis Emmendingen, im Ortenaukreis und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald - Beginn ab Sonntag, 16. Januar 2022


Mit dem Wert am heutigen Samstag von 549,0 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Emmendingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei über 500. Aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung gelten daher ab morgen Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte.

(fi) - Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Emmendingen mit dem heutigen Tag an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 500 überschritten hat (14. Januar: 523,8; 15. Januar: 549,0), gelten gemäß § 17a Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung ab morgen, Sonntag, 16. Januar 2022, nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte im Kreis. Maßgeblich sind die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen. Als nicht-immunisierte Person gilt, wer weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Die Ausgangsbeschränkung tritt wieder außer Kraft, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 500 liegt.

Nicht-immunisierten Personen ist somit ab morgen im Landkreis Emmendingen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur aufgrund triftiger Gründe gestattet. Diese sind beispielsweise die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten. Die Ausgangsbeschränkung gilt darüber hinaus unter anderem nicht für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Falle der Erfüllung eines Einsatzauftrags.

Die Corona-Verordnung in der aktuell gültigen Fassung mit sämtlichen geltenden Ausnahmen für die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Die offizielle Bekanntmachung des Landratsamts Emmendingen zur Ausgangsbegrenzung für Nicht-Immunisierte ist auf der Homepage www.landkreis-emmendingen.de nachzulesen.

***

Aus der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

§ 17a Abs. 2 CoronaVO

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,
- Versammlungen im Sinne des § 12,
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
-
für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 CoronaVO genannten Personen und somit nicht für:

Asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.

Asymptomatische Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind.

Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Falle der Erfüllung eines Einsatzauftrags.

Asymptomatische Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

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Inzidenz im Ortenaukreis zwei Tage über 500: Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte gelten ab Sonntag, 16. Januar

Offenburg, 15. Januar 2022 - Am Freitag und Samstag, 14. und 15 Januar, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 überschritten. Das hat das Gesundheitsamt des Ortenaukreises heute festgestellt. Nach der aktuellen Corona-Verordnung gelten damit ab Sonntag, 16. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Sie dürfen dann zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Die Beschränkungen werden wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz fünf Tage lang unter 500 liegt.
Der Ortenaukreis hat dazu heute seine Städte und Gemeinden informiert und die Feststellung auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de bekannt gemacht.

Ab Sonntag, 16. Januar 2022, 21 Uhr gelten im Ortenaukreis folgende Regelungen:
Nach der Corona-Verordnung ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.

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Feststellung einer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehenden Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald stellt nach § 17a Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung für das Gebiet des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald Folgendes fest:

1. Im Gebiet des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald besteht während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 CoronaVO eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende An-zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 Neuinfektionen.

2. Aufgrund dieser Feststellung gelten mit Wirkung vom 16. Januar 2022 die Maß-
nahmen des § 17a Absatz 2 CoronaVO.

Begründung

Die Voraussetzungen der Regelungen des § 17a Absätze 1 und 2 CoronaVO in der ab 12. Januar 2022 geltenden Fassung sind am Samstag, den 15. Januar 2022, eingetreten. Somit gelten die
Maßnahmen des § 17 Absatz 2 CoronaVO ab dem Tag nach der Bekanntmachung, d.h. ab Sonntag, den 16. Januar 2022.

Die CoronaVO sieht in § 17a Absatz 2 weitergehende lokale Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen vor, die auf Grundlage eines Unter- oder Überschreitens der maßgeblichen, durch
das Landesgesundheitsamt veröffentlichten 7-Tage-Inzidenz in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen gelten. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO un-
verzüglich vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen, sobald während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende
Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 besteht.

Das Landesgesundheitsamt hat am Montag, den 23. November 2021 durch Veröffentlichung im Internet den Eintritt der Alarmstufe II gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 4, Absatz 3 CoronaVO bekannt gemacht.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO findet unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) die Alarmstufe II bis einschließlich 1. Februar 2022 Anwendung.

Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 14. Januar 2022 (534,2) und am 15. Januar 2022 (537,6) über 500 (jeweils Datum der Veröffentlichung durch das Landesgesundheitsamt).

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Stadtstraße 2 79104 Freiburg i.Br.

Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Satzung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 01. Januar 2019 wird diese Feststellung am 15. Januar 2022 auf der Internetseite des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald (https://www.breisgau-hochschwarzwald.de) unter der Rubrik Service_Verwal-
tung/ Öffentliche Bekanntmachungen ortsüblich bekanntgegeben.

Hinweise

Die Maßnahmen des § 17a Absatz 2 gelten gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 CoronaVO am Tag nach der Bekanntmachung.
Maßgeblich für die Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 500 ist die durch das Landesgesundheitsamt ermittelte und veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz (https://www.gesund-
heitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-co-vid-19/).
Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Die Maßnahmen nach § 17a Absatz 2 CoronaVO gelten gemäß § 17a Absatz 3 CoronaVO nicht mehr, wenn das Gesundheitsamt durch öffentliche Bekanntmachung feststellt, dass die Inzidenz von 500 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten wird. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

Die weiteren Einzelheiten können der aktuell geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 15. September 2021 in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Sitz in Freiburg eingelegt werden

Freiburg, 15. Januar 2022
gez. Dorothea Störr-Ritter
Landrätin


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