In Deutschland sind aktuell rund 4,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Vier von fünf Betroffenen werden zu Hause gepflegt, davon im Jahresdurchschnitt 2020 etwa 65 Prozent allein durch Angehörige1. Das bedeutet: Für mehr als die Hälfe der Pflegebedürftigen hängt die Versorgung vom Partner, von Kindern, Geschwistern oder anderen Angehörigen ab – Tag für Tag. Doch wie geht es weiter, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Auszeit brauchen, um neue Kraft für ihre Aufgabe zu schöpfen? Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber ab dem Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege eingeführt, für die ein jährliches Budget von aktuell 1.612 Euro zur Verfügung steht. Wer im Verhinderungsfall die Pflege übernehmen kann, welche Bedingungen für die Verhinderungspflege gelten und wie man das Budget bis zum Jahresende sinnvoll ausschöpfen kann, dazu informieren Expert*innen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in der Sprechzeit.
Thema Nummer eins bei pflegenden Angehörigen:
Wer Angehörige pflegt, übernimmt eine anspruchsvolle Aufgabe: Der dauernde Einsatz und die hohe Verantwortung erfordern eine Menge Kraft, Zeit und Energie von den Pflegenden. Doch selbst die ausdauerndsten unter ihnen brauchen einmal eine Pause, um neue Energie zu tanken oder sich um wichtige private Angelegenheiten zu kümmern. In diesen Fällen muss für Ersatz gesorgt werden, entweder durch einen Pflegedienst oder – und das ist die Regel – durch privat organisierte Hilfe im Familien- oder Bekanntenkreis. Um Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen dabei Planungssicherheit zu geben, wurde die Verhinderungspflege eingeführt. Sie kann tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden, für längstens sechs Wochen im Jahr, stundenweise ohne zeitliche Beschränkung. Dafür übernimmt die Pflegekasse jährlich Kosten von bis zu 1.612 Euro, die auch rückwirkend beantragt werden können. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als ein kompliziertes Geflecht aus Regelungen und Bedingungen. Bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) nehmen Fragen zur Verhinderungspflege deshalb den ersten Platz bei den Beratungen rund um die Pflege ein.
Bedingungen für Verhinderungspflege beachten:
Grundsätzlich haben alle Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie bereits mindestens sechs Monate lang von einem Verwandten, Nachbarn oder Freund zu Hause gepflegt wurden. Die Verhinderungspflege kann zwar theoretisch auch durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden, doch das Budget von 1.612 Euro wäre dann schon nach kurzer Zeit verbraucht. In der Regel wird die Ersatzpflege deshalb privat im Kreis von Familienangehörigen oder Bekannten organisiert. Dabei spielt der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle: Übernimmt ein Nicht-Verwandter oder ein Verwandter ab dem dritten Grad die Ersatzpflege, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Jahr. Wird die Pflege von jemandem erbracht, der mit der pflegebedürftigen Person zusammenlebt oder im ersten und zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert ist, übernimmt die Pflegekasse jedoch nur das 1,5-fache des monatlichen Pfleggeldes. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 stehen demnach 474 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können Fahrtkosten und Verdienstausfall von bis zu 1.138 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Kurzzeitpflege clever nutzen:
Eine Besonderheit in der Pflegeversicherung ist die Möglichkeit, Leistungen miteinander zu kombinieren und damit das verfügbare Budget aufzustocken. Das gilt auch, wenn Ersatzpflege erforderlich ist: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht ein jährliches Budget von 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung, also eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Wird dieses Budget nicht oder nicht vollständig genutzt, stehen daraus 806 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Damit steigt der Betrag für die Verhinderungspflege auf jährlich maximal 2.418 Euro. Mit dem Jahresende rückt deshalb ein wichtiger Stichtag für alle näher, die Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben und dieses Budget aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufstocken wollen.
Experten der Unabhängigen Patientenberatung in der Sprechzeit:
Sind besondere Qualifikationen nötig, um Verhinderungspflege durchzuführen? Kann Verhinderungspflege rückwirkend beantragt werden? Welche Vorbereitungen sollte ich treffen, damit die Verhinderungspflege reibungslos funktioniert? Gibt es so etwas wie einen Stundenlohn für die Verhinderungspflege? Worauf muss ich achten, wenn ich Mittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen will?
Alle Fragen rund um die Verhinderungspflege beantworten Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in der Sprechzeit:
- Raquel Reng; Volljuristin, Expertin Pflege
- Jana Mehnert; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
- Isabell Gruner-Babic; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
- Justyna Sikora-Arnold; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
- Marko Schröder; Berater für Sozialversicherungsrecht
Rufen Sie an! Am Donnerstag, den 10. November 2022 von 15 bis 18 Uhr.
Der Anruf unter 0800 – 0 60 40 00 ist aus allen deutschen Netzen gebührenfrei.
(Presseinfo: Ulrich & Klein GbR, 09.11.2022)
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9. Nov 2022 - 16:36 Uhr10. November: "Verhinderungspflege: Wem steht sie zu und wie wird sie beantragt?" - Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen - Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland am Lesertelefon

10. November: "Verhinderungspflege: Wem steht sie zu und wie wird sie beantragt?" - Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen - Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland am Lesertelefon.
Foto: Ulrich & Klein GbR - patientenberatung.de
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