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Stadtkreis Freiburg - Freiburg, Müllheim

23. Apr 2021 - 16:18 Uhr

Über 1600 Portionseinheiten CBD-Blüten beschlagnahmt - Durchsuchungen in verschiedenen Objekten und Tankstellen in Freiburg und Müllheim


Seit März 2021 ermittelt das Rauschgiftdezernat der Kriminalpolizei Freiburg gegen verschiedene Personen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bzw. dem unerlaubten Handel von Betäubungsmitteln.

Am Donnerstag, 22.04.2021, fanden schließlich mehrere Durchsuchungen in verschiedenen Objekten und Tankstellen in Freiburg und in Müllheim statt. Offenbar wurden neben normalen Tabakwaren auch sogenannte CBD-Blüten (Cannabidiol) im Sortiment angeboten, um diese gewinnbringend an Endkonsumenten weiter zu veräußern. CBD ist eine Hanfart, mit geringerem THC-Wirkungsstoff.

Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen bei den Tankstellen und in den
Geschäftsräumlichkeiten des Lieferanten konnten insgesamt über 1600 handelsfähige Portionseinheiten der CBD-Blüten, zu je einem Gramm, aufgefunden und beschlagnahmt werden.

Weitere Ermittlungen dauern an.

Rechtlicher Exkurs zu dem Phänomen CBD:

CBD-Blüten, die Abkürzung steht für Cannabidiol, einem der zahlreichen Wirkstoffe der Cannabispflanze, sind Knospen von weiblichen Pflanzen, die neben dem Wirkstoff CBD nur einen sehr niedrigen THC-Wert aufweisen. THC, kurz für Tetrahydrocannabinol, ist der für die allgemein bekannte berauschende Wirkung von Cannabis verantwortliche Wirkstoff. CBD hat keine vergleichbare psychoaktive Wirkung, optisch und olfaktorisch sind die Blüten aber nicht zu unterscheiden.

Wie sind die CBD-Blüten rechtlich einzuordnen?

Während so ziemlich jedem bekannt sein dürfte, dass der Besitz von Marihuana und Haschisch verboten ist, wird häufig davon ausgegangen, dass der Verkauf und somit auch der Besitz von CBD-Blüten erlaubt ist.

Zunächst einmal listet das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Anlage 1 Cannabis als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel auf und unterscheidet hierbei nicht nach den berauschenden oder nicht wirksamen Inhaltsstoffen.

Ausgenommen von diesem generellen Umgangsverbot sind nur Cannabispflanzen und -pflanzenteile, wenn "ihr Gehalt an THC 0,2% nicht übersteigt und der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen."

Mit dieser Begründung wird immer wieder versucht, beim Verkauf von CBD-Blüten einen legalen Anschein zu erwecken. Der Verkauf in Tankstellen oder sonstigen Verkaufsstellen oder der "private" Weiterverkauf erfüllt aber weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke. Auch der Missbrauch zu Rauschzwecken ist beim Verkauf von CBD-Blüten an den Endkonsumenten nicht wirksam ausgeschlossen, auch wenn der THC-Gehalt sehr gering ist und man viele Joints konsumieren müsste, um eine berauschende Wirkung zu erzielen.

Der Verkauf von CBD-Blüten zum Konsum stellt in Deutschland weiterhin ein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar.


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