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RegioTrends

Kreis Lörrach - Zell im Wiesental

12. Apr 2011 - 11:03 Uhr

Urteil zu Bürgermeister i. R. Karlheinz Lais, Zell im Wiesental - Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erkennt Ruhegehalt endgültig ab

Nachdem die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg mit Urteil vom 18.11.2009 das Ruhegehalt des früheren Bürgermeisters der Stadt Zell im Wiesental, Karlheinz Lais, aberkannt hatte, hat der Disziplinarsenat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Entscheidung vom 24.02.2011 die Berufung des Ruhestandsbeamten verworfen und die Aberkennung des Ruhegehalts mit sofortiger Wirkung verfügt. Die Entscheidung des VGH ist unanfechtbar. Das vom Landratsamt Lörrach eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Herrn Lais ist damit abgeschlossen.

Karlheinz Lais war vom Landgericht Waldshut-Tiengen mit rechtskräftigem Urteil vom 14.05.2007 wegen mehrerer Betrugsfälle im Zusammenhang mit der unterlassenen Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen an die Stadt Zell im Wiesental zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil hat der VGH Baden-Württemberg seiner Entscheidung vom 24.02.2011 zugrunde gelegt und die dort abgeurteilten Straftaten zugleich als schweres Dienstvergehen gewertet. Der VGH führt wörtlich Folgendes aus: „Aufgrund des erwiesenen Dienstvergehens hält auch der Senat die Aberkennung des Ruhegehalts für unumgänglich. Diese setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände.“ Die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts ist die höchstmögliche Disziplinarmaßnahme.

Der VGH hat es, wie schon die Disziplinarkammer des VG Freiburg abgelehnt, Herrn Lais einen vorübergehenden Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Der Senat führt dazu aus, dass Karlheinz Lais aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auskömmliche Einkünfte erzielen könnte. Karlheinz Lais bleibt nicht ohne Altersversorgung. Er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Leistungen kann er daraus allerdings erst nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze beziehen.

(Presseinfo: Willi Famulla, Landratsamt Lörrach vom 12.4.11)


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