Vor dem Hintergrund der Erklärung der Uniklinik bewertet das Landratsamt die Situation um die Betreuung der Familie des 3-jährigen Jungen aus Lenzkirch nicht neu. Mutter und Familie des kleinen Jungen waren bereits schon länger, auch schon vor dem Jahr 2013, durch das Jugendamt betreut worden. Bei jeder sich neu ergebenden Situation haben die Fachkräfte die Vorgehensweise bei der Betreuung neu bewertet und individuell angepasst. Es gilt festzuhalten, dass alle Kooperationspartner in der Kinder- und Jugendhilfe eigene Funktionen und Aufgaben wahrnehmen, die dann auch fallbezogen koordiniert werden.
Chronologie und Bewertung der notwendigen Betreuungsmaßnahmen seit dem Jahr 2013:
Im Jahr 2013 besteht eine Sozialpädagogische Familienhilfe seitens des Jugendamtes, die bereits im Jahr 2011 nach der Geburt des Jungen begonnen hatte.
Ende Juli 2013: Der Junge wird im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Freiburg wegen des Verdachts einer Kindesmisshandlung ("Grober Umgang") behandelt.
Beim Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes wird ein sogenanntes Kinderschutzverfahren durchgeführt.
Bei der Entlassung vereinbart das Jugendamt mit der Familie eine professionelle Begleitung der Familie. Diese umfasst die Fortführung der Sozialpädagogischen Familienhilfe von 5 Stunden pro Woche und den zusätzlichen Einsatz einer Dorfhelferin mit 8 Stunden pro Tag.
Ende Juli 2014: Der Junge wird im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Freiburg wegen des Verdachts einer Kindesmisshandlung behandelt. Rechtsmedizinisch bestätigt sich der Verdacht. Anzeige gegen Unbekannt.
Erneut wird ein Kinderschutzverfahren ausgelöst. In einem Runden Tisch Gespräch mit Mutter, Stiefvater und Fachkräften von Klinik und Jugendamt wird eine räumliche Trennung der Mutter mit den Kindern vom Stiefvater/Vater vereinbart und umgesetzt.
Erhöhung der Sozialpädagogischen Familienhilfe von 5 auf 7 Wochenstunden.
Anfang Oktober 2014: Einstellung des Verfahrens wegen Misshandlung seitens der Staatsanwaltschaft mit der Empfehlung, Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen. Die Eltern wünschen eine Familienzusammenführung. Beim Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes wird die Situation im laufenden Kinderschutzverfahren neu bewertet. Dabei kommen die Fachkräfte zum Schluss, dass es keine fachliche und rechtliche Grundlage für die Herausnahme des Kindes aus der Familie gibt und eine Inobhutnahme oder die Anrufung des Familiengerichts nicht in Frage kommt.
Mitte Oktober 2014: Zustimmung des Jugendamtes zur Rückkehr der Mutter mit den Kindern zum Vater/Stiefvater unter Auflagen, die von beiden Elternteilen akzeptiert und unterstützt werden. Das sind unter anderem 14-tägige Kontrolltermine durch einen Kinderarzt, die Mitwirkung an einer familientherapeutischen Maßnahme und eine Mutter-Kind-Kur ab November 2014.
29. Oktober 2014: Mutter begibt sich mit den Kindern in die Kur.
10. Dezember 2014: Mutter meldet sich nach der Rückkehr mit ihren Kindern aus der Kur beim Jugendamt zurück und möchte die vereinbarten weiteren Maßnahmen fortführen.
Mitte Dezember 2014: Die Mutter muss in eine Klinik. Die Situation wird seitens des Jugendamtes erneut neu bewertet. ein sofortiger Einsatz einer Dorfhelferin mit 25 Wochenstunden wird veranlasst.
9. Januar 2015: Beginn der familientherapeutischen Hilfe mit einem Vorgespräch. Mutter und Vater/Stiefvater sind beide dabei.
14. Januar 2015: Erster offiziellen Termin. Der Vater/Stiefvater nimmt teil.
Erklärungen zu den Begrifflichkeiten und die Grundlagen der Durchführung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald:
Kinderschutzverfahren:
• Alle Meldungen zu Kindeswohlgefährdung werden standardisiert, wie gesetzlich vorgeschrieben, bearbeitet und bewertet.
• Diese werden innerhalb kurzer Zeit (max. 4 Stunden) im Team mit mindestens 3 Fachkräften und einer Leitungskraft bewertet.
• Es werden die nächsten Handlungsschritte festgelegt.
Inobhutnahme:
• In Obhut genommen werden Kinder/Jugendliche wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht anders abgewendet werden kann oder Kinder und Jugendlich selbst darum bitten
• Wenn die Eltern (Sorgeberechtigten) mit der Inobhutnahme nicht einverstanden sind, ist unverzüglich eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die die Inobhutnahme entweder legitimiert oder die Herausgabe an die Eltern anordnet
Anrufung des Familiengerichtes nach § 1666 BGB (Sorgerechtsentzug)
• Familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
• Das heißt, der Gefährdung kann nicht durch mildere Mittel z. B. ambulante Hilfen zur Erziehung, abgeholfen werden
• Wenn Eltern kooperativ und mitwirkungsbereit sind wird das Gericht i. d. R. darauf hinwirken, dass die Eltern öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen. Das Elternrecht ist hierbei ein hohes Gut
(Presseinfo: Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, 21.1.2015)
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Breisgau-Hochschwarzwald - Freiburg
21. Jan 2015 - 17:51 UhrLandratsamt Breisgau-Hochschwarzwald: Erklärung der Uniklinik Freiburg führt zu keiner neuen Bewertung der Situation bei der Betreuung des 3-jährigen Jungen aus Lenzkirch durch das Landratsamt

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