Das Arbeitsgericht Freiburg hat heute das erstinstanzliche Urteil in diesem Rechtsstreit verkündet. In einem wichtigen Punkt gab das Gericht der Kammer Recht: Die Entziehung der Vollmachten ist wirksam. Sie sei vom Vorstand als zuständigem Organ vorgenommen worden und auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses durchführbar, so das Arbeitsgericht. Wie bereits in der Verfügung vom 24.02.2016 angedeutet, ist das Gericht der Auffassung, dass die geänderte Aufgabenzuweisung durch Beschluss des Vorstands der Handwerkskammer Freiburg vom 07.08.2015 und die Abmahnung vom 21.08.2015 unwirksam seien. Ferner stünde dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung entsprechend Besoldungsordnung B 7 LBesGBW zu. Wenn das mit schriftlichen Entscheidungsgründen versehene Urteil zugestellt ist, wird die Kammer die Begründung des Gerichts prüfen und behält sich vor, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Zur Begründung des Urteils hat der Pressesprecher des Arbeitsgerichts Freiburg heute in einer Medienmitteilung lediglich zusammenfassend dargestellt, dass die Zuweisung eines Teils bisheriger Tätigkeiten, die nur geringe Zeitanteile in Anspruch nahmen, zu künftig vollschichtiger Ausübung das Gepräge der Tätigkeit insgesamt verändert hätte, weil keine Geschäftsführertätigkeiten mit entsprechender Verantwortlichkeit vorliegen. Demgegenüber sei die Entziehung der Vollmachten wirksam.
Sie sei vom zuständigen Organ – dem Vorstand – vorgenommen worden, und die Vollmachten könnten auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses widerrufen werden. Die Presseerklärung des Klägers vom 11.08.2015 sei als Werturteil vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. Deshalb seien Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch nicht verletzt, weshalb die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen sei.
Da die Handwerkskammer durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten nach außen ohne Einschränkung umfassend vertreten werde, sei die von diesen Funktionsträgern unterzeichnete Vereinbarung zur Vergütung wirksam abgeschlossen. Unwirksamkeitsgründe, wie ein bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil der Handwerkskammer oder das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, seien von der Handwerkskammer nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger sei jedoch weder in die Vergütungsgruppe B 7 eingruppiert noch stünden ihm weitere Vergütungsbestandteile gegen die Beklagte zu.
Soweit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts für die Handwerkskammer Freiburg unmittelbare Handlungsverpflichtungen folgen, wird die Kammer dem selbstverständlich entsprechen. Nach Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe behält die Handwerkskammer Freiburg sich vor, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, soweit sie durch das Urteil beschwert ist.
(Presseinfo: Handwerkskammer Freiburg,, 10.05.2016)
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10. Mai 2016 - 17:46 UhrRechtsstreit mit Herrn Johannes Burger - Stellungnahme der Handwerkskammer Freiburg zum Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg
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