Für den einen ein notwendiger Sichtschutz, für den anderen ein Ärgernis: Vor - und Nachteile von Hecken liegen für deren Eigentümer und den Nachbarn oft nahe beieinander.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, Hecken vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Gleichzeitig enthalten die Nachbarrechtsgesetze der Länder regelmäßig Bestimmungen darüber, wie hoch die an der Grenze stehende Hecke des Nachbarn maximal sein darf. Was aber ist, wenn die Hecke erst während der Vegetationsperiode die zulässige Höhe überschreitet. Muss sie dann schon vor dem 1. März so weit gekürzt werden, dass sie auch nach diesem Datum die zulässige Höhe nicht überschreiten kann? Diese Frage hat das Landgericht Freiburg aktuell in einer Berufungsentscheidung verneint und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben (Urteil vom 07.12.2017, Aktenzeichen 3 S 171/16).
Ein Kläger hatte sich an der Hecke des Nachbarn gestört, da ihm diese besonders im Sommer zu viel Licht wegnimmt. Er war der Meinung, die im konkreten Fall nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m dürfe an keinem Tag im Jahr überschritten werden, sein Nachbar vertrat hingegen die Auffassung, die Hecke dürfe nur von Anfang Oktober bis Ende Februar die zulässige Höhe nicht überschreiten, zwischen dem 1. März und 30. September sei er zum Rückschnitt nicht verpflichtet. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht an und hat damit nicht nur einen zwischen Nachbarn, sondern auch juristisch umstrittenen Sachverhalt geklärt. Weder gebe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Neben rechtlichen Überlegungen hat das Landgericht sein Urteil auch mit praktischen Erwägungen begründet. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre nämlich mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar ist, so dass unklar bleibt, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten werden. Ein entsprechende Verpflichtung sei damit auch überhaupt nicht vollstreckbar.
§ 12 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes lautet:
„(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. (2) 1Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. 2Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.“
§ 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes lautet (auszugsweise):
„Es ist verboten, (…) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,“
(Medieninformation: Landgericht Freiburg, 07.02.2018)
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Stadtkreis Freiburg - Freiburg
7. Feb 2018 - 09:24 UhrLandgericht Freiburg: Die Hecke des Nachbarn - Wann darf, wann muss geschnitten werden?
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