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RegioTrends

Ortenaukreis - Offenburg

30. Apr 2021 - 10:23 Uhr

Entscheidung des Kreistags zum Ortenau Klinikum Oberkirch - Regierungspräsidium Freiburg weist wiederholte Beschwerde von Kreisrätin Schwab erneut zurück


Das Regierungspräsidiums Freiburg (RP) hat erneut bestätigt, dass der Kreistagsbeschluss des Ortenaukreises vom 15.12.2020 über ein Konzept zur Weiterentwicklung des Ortenau Klinikums in Oberkirch zum „Zentrum für Gesundheit Oberkirch“ rechtmäßig erfolgt ist und weist damit eine wiederholte Beschwerde von Kreisrätin Jana Schwab (Lilo - Linke Liste Ortenau) ein weiteres Mal zurück. Die Lilo-Kreisrätin hatte Mitte März in einem Schreiben an das RP Freiburg geltend gemacht, ihre Beschwerden vom 11. Januar und 5. Februar nochmals zu prüfen.

Das Regierungspräsidium schreibt dazu: „Das Verfahren bei einer Krankenhausschließung haben wir Ihnen bereits in unserem Antwortschreiben vom 29.01.2021 und 02.03.2021 geschildert. Ein weiterer Ergänzungsbedarf besteht dazu nicht, da kein neuer Sachverhalt vorliegt. Als Rechtsaufsicht besteht keine Veranlassung, gegen die von Ihnen angeführten Aussagen von Herrn Landrat Scherer oder die Beschlüsse der Agenda 2030 rechtlich vorzugehen.“

Landrat Frank Scherer begrüßt die abermalige Klarstellung des Regierungspräsidiums Freiburg, dass der vom Kreistag mit großer Mehrheit gefasste Beschluss zur Weiterentwicklung des Ortenau Klinikums in Oberkirch rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dr. Johannes Dreier, für das Krankenhauswesen zuständiger Abteilungspräsident des Regierungspräsidiums Freiburg, erklärt in seinem Antwortschreiben an Schwab, dass das Regierungspräsidium keine Anhaltspunkte erkennen könne, wonach der getroffene Beschluss des Kreistags zur Weiterentwicklung der Betriebsstelle Oberkirch zum „Zentrum für Gesundheit Oberkirch“ gegen krankenhausrechtliche Vorschriften verstoßen habe. „Die in unserem letzten Schreiben übersandte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2017 ist rechtskräftig. Dagegen ist die von Ihnen angeführte VGH-Entscheidung vom 14.04.1971 zeitlich weit vor Erlass des derzeit für die stationäre Krankenhausversorgung maßgebenden Landeskrankenhausgesetzes ergangen“, stellt Dreier klar. Auch ließe sich aus dem Schreiben von Kreisrätin Schwab nicht entnehmen, worin aus ihrer Sicht eine konkrete Abweichung zu dem vom Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung (§ 136c Abs. 4 SGB V) geschaffenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern bestehen soll. „Von Ausführungen zu dieser Vorschrift sehen wir deshalb ab. Eine Verpflichtung, wonach jedes Krankenhaus in jedem Fall zumindest eine Basisnotfallversorgung anbieten muss, lässt sich aus der genannten Regelung nicht ableiten.“


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