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Kreis Emmendingen - Landkreis Emmendingen

5. Aug 2024 - 17:06 Uhr

Landratsamt Emmendingen: Gefährliches Jakobskraut - Samenflug unerwünschter Pflanzen vermeiden

Landratsamt Emmendingen: Gefährliches Jakobskraut.
Jakobskreuzkraut.
Landratsamt Emmendingen: Gefährliches Jakobskraut.
Jakobskreuzkraut.
Nachdem die meisten Getreideäcker und Grünlandflächen abgeerntet wurden, werden jetzt die Feld-, Weg- und Waldränder wieder deutlich sichtbarer. Sehr oft sind auf diesen Flächen – wie auch auf aus der Produktion genommenen Äckern und Ruderalflächen – für die Landwirtschaft unerwünschte Pflanzen zu finden. Hierzu zählen verschiedene Distelarten, die im Ackerbau und der Grünlandwirtschaft sogenannte Platzräuber darstellen und zu den schwer bekämpfbaren Unkrautpflanzen zählen, und das einjährige Berufskraut, auch Feinstrahl genannt. Am kritischsten zu sehen ist aber das Jakobskreuzkraut, eine gefährliche Giftpflanze für Rinder und Pferde. Verschiedene Pyrrolizidin-Alkaloide können zu chronischen Lebervergiftungen bei den Tieren führen. Die Giftstoffe reichern sich in der Leber an, werden dort nicht abgebaut und führen schließlich zu chronischen Krankheitsprozessen, unter Umständen bis zum Tod. Die Pflanze ist nicht nur im frischen Zustand giftig, sondern auch nach der Heu- oder Silagebereitung. Während die Tiere das Jakobskreuzkraut als Grünfutter meiden, wird es im trockenen oder silierten Zustand gefressen. Futter von Grünlandflächen, auf denen das Jakobskreuzkraut vorkommt, darf deshalb nicht verfüttert werden.

Alle drei genannten Pflanzen blühen sehr schön und haben auf die heimische Insektenwelt eine große Anziehung, sie haben aber auch die negative Eigenschaft, dass sie sich über Samenflug über mehrere Hundert Meter verbreiten können. Gerade das Jakobskreuzkraut hat sich in den letzten Jahren stark ausgebreitet. Deshalb ist es unerlässlich, dass alle Flächen, auf denen sich die genannten Pflanzen, insbesondere das Jakobskreuzkraut, befinden, vor deren vollständiger Aussamung gemulcht werden. Das Landes- und Landwirtschaftskulturgesetz schreibt dies im § 26 (Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht) zwingend vor. Dies gilt nicht nur für die Bewirtschafter landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, sondern auch für alle Eigentümer jeglicher Grundstücke.

Weiterführende Links mit weiteren Informationen finden Sie auf unserer Infodienstseite unter https://emmendingen.landwirtschaft-bw.de


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