Seit dem 31. Oktober 2024 sind sogenannte Springmesser in Deutschland grundsätzlich verboten. Gleichzeitig wurde eine Amnestieregelung geschaffen, die es Besitzerinnen und Besitzern solcher Messer ermöglicht, diese bis zum 1. Oktober 2025 straffrei abzugeben. „Springmesser – also Messer, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck automatisch aus dem Griff herausspringt – dürfen seit Ende Oktober 2024 nicht mehr privat besessen oder getragen werden, unabhängig von der Klingenlänge. Nur in sehr eng begrenzten Fällen sind Ausnahmen erlaubt“, informiert Andrea Kern, Leiterin des Ordnungsamts des Ortenaukreises.
Diese Ausnahmen gelten ausschließlich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Seitlicher Klingenmechanismus: Die Klinge springt seitlich (und nicht nach vorn) aus dem Griff heraus.
- Begrenzte Klingenlänge: Die Klinge ist maximal 8,5 cm lang.
- Einseitiger Schliff: Die Klinge ist nur auf einer Seite geschliffen (nicht beidseitig scharf).
- Berechtigtes Interesse: Es liegt ein legitimer Grund für den Einsatz des Messers vor – etwa eine berufliche Nutzung oder weil eine einhändige Bedienung zwingend erforderlich ist.
„Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein Springmesser ausnahmsweise weiterhin legal genutzt werden. In allen anderen Fällen sind Springmesser verboten“, so Kern.
Wer seit dem 31. Oktober 2024 ein verbotenes Springmesser weiterhin besitzt oder mit sich führt, macht sich strafbar. Es drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Um den Übergang zur neuen Rechtslage bürgerfreundlich zu gestalten, hat der Gesetzgeber eine befristete Amnestieregelung beschlossen. Alle Personen, die am Stichtag 31. Oktober 2024 ein nun verbotenes Springmesser besessen haben, können dieses bis spätestens 1. Oktober 2025 straffrei abgeben. Wer sein Springmesser innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, muss keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten – weder für den vorherigen unerlaubten Besitz noch für das Mitführen auf dem direkten Weg zur Abgabe. Wichtig ist dabei, das Messer für den Transport in einem verschlossenen Behältnis mitzuführen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und die Sicherheit zu gewährleisten. Die freiwillige Abgabe von illegalen Springmessern bleibt sanktionsfrei. „Selbst bei späteren Überprüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, etwa im Rahmen eines Antrags auf eine Waffenbesitzkarte, wird diese straffreie Abgabe nicht als Verstoß gewertet und führt zu keinen nachteiligen Folgen“, erklärt die Amtsleiterin. Ziel der Amnestie ist es, die Zahl unerlaubt besessener Springmesser deutlich zu verringern und so einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit zu leisten. Bürgerinnen und Bürger, die noch im Besitz eines verbotenen Springmessers sind, werden aufgefordert, von der Amnestie Gebrauch zu machen und ihre Messer abzugeben.
Besitzerinnen und Besitzer verbotener Springmesser im Ortenaukreis können ihre Waffen entweder bei der zuständigen Waffenbehörde ihrer Kommune oder bei jeder Polizeidienststelle abgeben. Im Ortenaukreis sind die Waffenbehörden dezentral organisiert: In den Großen Kreisstädten Offenburg, Lahr, Kehl, Oberkirch und Achern übernimmt die jeweilige Stadtverwaltung die Entgegennahme der Messer. Bürgerinnen und Bürger in allen anderen Städte und Gemeinden des Ortenaukreises wenden sich für die Abgabe bitte an das Landratsamt Ortenaukreis (Waffenbehörde des Kreises). Eine vorherige telefonische Anmeldung oder Terminvereinbarung wird empfohlen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten (Telnr. 0781 805 9000). Mit der neuen Gesetzeslage sind Springmesser weitestgehend aus dem Alltag verbannt. Der Ortenaukreis appelliert an alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Amnestieregelung zu nutzen. „Wer sein Springmesser jetzt straffrei abgibt, vermeidet nicht nur mögliche Strafen, sondern trägt auch aktiv zur Erhöhung der Sicherheit in der Region bei“, betont Kern.
(Presseinfo: Landratsamt Ortenaukreis, 07.04.2025)
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Ortenaukreis - Ortenaukreis
7. Apr 2025 - 12:53 UhrLandratsamt Ortenaukreis informiert über bundesweites Springmesser-Verbot - Straffreie Abgabe ist bis 1. Oktober 2025 möglich

Landratsamt Ortenaukreis
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